Sofern der Antragsteller seinen Antrag auf die Wiederaufnahmetatbestände des § 69 AVG stützt, insbesondere den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG („neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen“), ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH nicht gem § 42 Abs 4 VwGG „in der Sache selbst“ entschieden hat, sondern die Revision zurückgewiesen hat, weshalb § 69 AVG nicht anwendbar ist; ein dem § 69 Abs 1 Z 2 AVG entsprechender Tatbestand ist in den § 45 Abs 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten
GZ Ra 2021/02/0194, 01.12.2021
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller „die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 32 VwGVG bzw § 69 AVG und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Beschluss des VwGH vom 23.9.2021, Ra 2021/02/0194-3“. Er bringt dazu vor, dass eine abweichende Beurteilung der Vor- und Hauptfrage vorgenommen worden sei und aus den Schriftsätzen bekannt geworden sei, dass die eigentlich rechtlich relevante Bedeutung des verunstalteten Verkehrszeichens nicht geprüft worden sei. Er stütze sich auf Tatsachen und Beweise, die ihm nachträglich bekannt geworden seien und bis jetzt von ihm auch nicht geltend gemacht worden seien.
VwGH: Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gem § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des VwGH zu bekämpfen.
Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Jud des VwGH nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben iSd § 45 Abs 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen, sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gem § 24 Abs 2 VwGG, wonach nicht nur Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sondern auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war.
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird vom Antragsteller kein Vorbringen erstattet, dass das Vorliegen der in § 45 Abs 1 Z 1 bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Sofern der Antragsteller seinen Antrag auf die Wiederaufnahmetatbestände des § 69 AVG stützt, insbesondere den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG („neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen“), ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH nicht gem § 42 Abs 4 VwGG „in der Sache selbst“ entschieden hat, sondern die Revision zurückgewiesen hat, weshalb § 69 AVG nicht anwendbar ist. Ein dem § 69 Abs 1 Z 2 AVG entsprechender Tatbestand ist in den § 45 Abs 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten.
Insoweit der Antragsteller auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, enthält sein Antrag keine darauf gerichteten Argumente, sodass davon auszugehen war, dass ausschließlich die Wiederaufnahme beantragt wurde.