Art 70 Abs 3 der EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk 'unbefristet' versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen iSv Art 69 dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war; Art 65 Abs 1 iVmt Art 69 Abs 3 der EuErbVO ist dahin auszulegen, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben
GZ 8 Ob 89/21b, 22.10.2021
OGH: Der EuGH hat die ihm gestellten Vorlagefragen in seinem Urteil vom 1. 7. 2021, Rs C-301/20, wie folgt beantwortet:
„1. Art 70 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk 'unbefristet' versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen iSv Art 69 dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.
2. Art 65 Abs 1 iVmt Art 69 Abs 3 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.“
Davon ausgehend kann die Entscheidung des Rekursgerichts nicht bestehen.
Die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehene gegenständliche Kopie des Europäischen Nachlasszeugnisses wurde dem Erstgericht am 22. 5. 2018 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt waren seit dem Ausstellungsdatum 29. 12. 2017 noch keine sechs Monate verstrichen. Allein der Umstand, dass die Gültigkeitsdauer der Kopie in der Folge noch vor der Entscheidung des Erstgerichts abgelaufen ist, steht der vollen Wirksamkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses im anhängigen Verfahren nicht entgegen.
Auch der Erstantragsteller kann sich zum Nachweis seiner Rechtsnachfolge nach seinem Vater auf die vorgelegte Kopie des Nachlasszeugnisses berufen. Es schadet nicht, dass die Urkunde nur über Antrag der Zweitantragstellerin ausgestellt wurde, weil beide Antragsteller darin namentlich und unter eindeutiger Angabe der Quote als Erben nach ihrem Vater, dem Ersterlagsgegner, bezeichnet werden.
Nach Art 67 Abs 1 EuErbVO stellt die Ausstellungsbehörde das Europäische Nachlasszeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht.
Das Europäische Nachlasszeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten und es wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, sowie die Rechtsstellung und/oder die Rechte der Personen, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt sind, gem Art 69 Abs 1 und 2 EuErbVO zutreffend ausweist.
Auch im vorliegenden Verfahren ist daher von der Richtigkeit der im Nachlasszeugnis verbrieften Rechtsstellung der Antragsteller auszugehen. Eine Überprüfung des der Ausstellung des Nachlasszeugnisses vorangegangenen Verfahrens, insbesondere ob, wann und wie die Bevollmächtigung des Vertreters des Erstantragstellers bei der Einantwortung zu deren Wirksamkeit nachträglich „akkreditiert“ bzw „ratifiziert“ wurde, hat daher nicht stattzufinden. Diese Überprüfung oblag der das Nachlasszeugnis ausstellenden Behörde.
Den Antragstellern ist mit der Vorlage der Nachweis ihrer Rechtsnachfolge nach dem Ersterlagsgegner gelungen. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung beider Erlagsgegner ist dem Ausfolgungsantrag stattzugeben.