Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens soll der ehemalige Gemeinschuldner für unberichtigt gebliebene Masseforderungen so haften, als wäre das Insolvenzverfahren noch aufrecht
GZ 3 Ob 169/21f, 25.11.2021
OGH: Der ehemalige Gemeinschuldner haftet nach Insolvenzaufhebung für während des Insolvenzverfahrens entstandene Masseforderungen, dies aber grundsätzlich beschränkt mit dem Wert der ihm „wieder ausgehändigten Masse“, maW mit dem Wert des durch die Insolvenzaufhebung „wieder in seine Hände gelangenden Vermögens“. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner hinsichtlich der Masseforderungen nach Insolvenzaufhebung nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden soll, als wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig und könnte daher die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Masseforderungen herangezogen werden. Nur soweit Insolvenzmasse vorhanden ist, kann während anhängiger Insolvenz eine Masseforderung befriedigt werden. Ist bei Insolvenzaufhebung keine Masse mehr vorhanden (etwa nach gänzlicher Verwertung und Verteilung), hat der Schuldner also nicht zu haften. Ist bei Insolvenzaufhebung hingegen Masse vorhanden, sodass der Schuldner durch die Aufhebung über diese wieder die Verfügungsmacht erhält, so soll er wirtschaftlich gleich behandelt werden, als wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig. Weil es durch die Insolvenzaufhebung nicht mehr ein konkursfreies Vermögen und die Insolvenzmasse, sondern nur mehr ein einheitliches Vermögen des Schuldners gibt, haftet er mit seinem gesamten Vermögen, aber beschränkt mit dem Wert der Insolvenzmasse, die bei Insolvenzaufhebung noch vorhanden war und über die er durch die Insolvenzaufhebung nunmehr wieder die volle Verfügungsmacht hat und die, wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig, zur Befriedigung der Masseforderungen herangezogen werden würde (Haftung pro viribus). Diese Haftungsbeschränkung ist als nachträglich eintretende, den Anspruch gegebenenfalls ganz oder teilweise aufhebende Tatsache iSd § 35 Abs 1 EO zu werten. Dies gilt zumindest dann, wenn es dem Schuldner im Titelverfahren nicht möglich war, die Haftungsbeschränkung ins Treffen zu führen.
Eigentlicher Grund der hA über die Haftungsbeschränkung ist der Gedanke, dass der Schuldner so haften soll, als wäre das Insolvenzverfahren noch aufrecht. Soweit es in dieser fiktiven Situation möglich ist, Masseforderungen zu befriedigen, haftet der Schuldner ungeachtet der Insolvenzaufhebung. Durch die hier vom ehemaligen Insolvenzverwalter gewählte Exekutionsart (Forderungsexekution auf die Pension) ist sichergestellt, dass der ehemalige Gemeinschuldner nicht schlechter gestellt ist, als wäre die Insolvenz noch aufrecht. Auch diesfalls hätte der pfändbare Teil seiner Pension der Befriedigung der Masseforderung des ehemaligen Insolvenzverwalters zu dienen.