Die Behauptung, dass die Zulassung der Klagsausdehnungen eine massive Kostenerhöhung zur Folge habe, widerspricht der E 4 Ob 116/05m; dort wurde bereits ausgesprochen, dass in einer „Sammelklage“, bei der mehrere Personen ihre Ansprüche einem Verband übertragen, zwar die Zusammenrechnung der Ersatzansprüche (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) den Streitwert des (einzigen) Verfahrens erhöht, dass aber im Hinblick auf die degressive Tarifgestaltung des RATG und des GGG die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren bei gesonderter Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren weit höher liegen würden
GZ 3 Ob 149/21i, 25.11.2021
OGH: Eine Klagsänderung ist tunlichst zuzulassen, wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln, unter Vermeidung eines weiteren Prozesses, klarzustellen. Sie ist immer dann zuzulassen, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern. Ob im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streits zuzulassen ist, stellt – abgesehen von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Klagsänderung sind regelmäßig dann erfüllt, wenn das Erstgericht mit einer meritorischen Prüfung der ursprünglichen Begehren noch nicht begonnen hat und eine inhaltliche Beurteilung der geänderten Begehren daher keinen prozessualen Mehraufwand erfordert.
Die Beklagte bezeichnet die Klägerin als „Klagevehikel“, das fremde Ansprüche einzelner Anleger geltend mache, und meint, die Frage, ob und inwieweit in solchen Fällen eine Aussicht auf eine „endgültige und erschöpfende Bereinigung“ bestehe, sei noch nicht entschieden worden. Dabei übersieht sie allerdings, dass die Möglichkeit einer endgültigen oder erschöpfenden Bereinigung einer Angelegenheit nur ein Aspekt ist der für die Zulässigkeit einer Klagsänderung sprechen kann. Hier stützt die Klägerin ihr Vorbringen zur Haftung der Beklagten auf bestimmte Vorgänge iZm dem Erwerb von Anlageprodukten, die für die Ersatzansprüche sämtlicher Anleger von Bedeutung sind. Schon deshalb bewegt sich die Zulassung der Klagsausdehnungen durch das Rekursgericht jedenfalls innerhalb des ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraums.
Die Behauptung, dass die Zulassung der Klagsausdehnungen eine massive Kostenerhöhung zur Folge habe, widerspricht der E 4 Ob 116/05m: Dort wurde bereits ausgesprochen, dass in einer „Sammelklage“, bei der mehrere Personen ihre Ansprüche einem Verband übertragen, zwar die Zusammenrechnung der Ersatzansprüche (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) den Streitwert des (einzigen) Verfahrens erhöht, dass aber im Hinblick auf die degressive Tarifgestaltung des RATG und des GGG die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren bei gesonderter Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren weit höher liegen würden. Dieser zutreffenden Ansicht, die im Übrigen sogar durch die Berechnungen der Beklagten (für die Kosten der Pauschalgebühren bis zum „Beweisverfahren allgemein“) belegt sind, wird lediglich ein willkürlich angesetzter Zeitaufwand für eine bloß vermutete Notwendigkeit einer Einvernahme aller Anleger entgegengesetzt. Damit wird das Vorliegen der für die Zulassung der Klagsausdehnungen sprechenden Verfahrensökonomie nicht ernstlich entkräftet.