Die kenntnisabhängige Frist in § 1487a ABGB ist mit derjenigen in § 1489 ABGB völlig gleich gelagert; es ist somit kein Grund ersichtlich, warum diese Rsp nicht auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB gelten sollte; die allfällige Rechtsunkenntnis des Klägers könnte somit den Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Frist des § 1487a ABGB nicht hinausschieben
GZ 2 Ob 169/21y, 21.10.2021
OGH: Die kenntnisabhängige Frist nach § 1487a ABGB nF beginnt mit Kenntnis des Bestehens der für den Anspruch maßgebenden Tatsachen zu laufen.
§ 1487a ABGB kombiniert die kenntnisabhängige kurze mit der kenntnisunabhängigen langen Verjährungsfrist nach dem Vorbild des § 1489 ABGB.
Zu § 1489 ABGB wird in stRsp Folgendes judiziert: Ob rechtliche Schlüsse auf das Vorliegen von Schadenersatzansprüchen und deren Verfolgung gezogen werden müssen, gehört nicht mehr zum rein tatsächlich zu verstehenden Wissen des Geschädigten, das iSd § 1489 ABGB den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist auslöst. Auf die richtige Qualifikation des objektiven Sachverhalts kommt es nicht an.
Die kenntnisabhängige Frist in § 1487a ABGB ist mit derjenigen in § 1489 ABGB völlig gleich gelagert. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum diese Rsp nicht auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB gelten sollte. Die allfällige Rechtsunkenntnis des Klägers könnte somit den Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Frist des § 1487a ABGB nicht hinausschieben.