Eine Streitanmerkung gem § 61 GBG ist bei bloß obligatorischen Ansprüchen nicht zu bewilligen
GZ 2 Ob 160/21z, 21.10.2021
OGH: Eine Streitanmerkung gem § 61 GBG ist bei bloß obligatorischen Ansprüchen nicht zu bewilligen. Der OGH hat vor diesem Hintergrund bereits ausgesprochen, dass die Streitanmerkung einer – wie hier – auf Zahlung gerichteten Pflichtteilsklage ausscheidet.