Für die Ersitzung einer Wegedienstbarkeit durch eine Gemeinde genügt es, wenn der Weg vom Publikum offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützt wird; an die Notwendigkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen; sie ist nicht mit Unentbehrlichkeit gleichzusetzen; für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutendem Fremdenverkehr genügt für das Erfordernis der Notwendigkeit eines Weges für die Allgemeinheit der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl
GZ 4 Ob 134/21s, 21.10.2021
OGH: Die Revision argumentiert, die „begehrte“ Dienstbarkeit sei für niemanden vorteilhaft „und schikanös“, weil der Weg „als Sackgasse“ mitten im Wald ende und keine Anbindung zu anderen Wanderwegen bzw -zielen bestehe. Das Erstgericht habe es unterlassen, dazu Feststellungen zu treffen.
Das ist unzutreffend. Das Erstgericht hat dazu sehr wohl Feststellungen getroffen, die Revision weicht jedoch von ihnen ab, sodass das Rechtsmittel insoweit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist. Denn das Erstgericht stellte unbekämpft fest, dass der Weg als Anbindung zu diversen Gasthäusern und auch zur Anhöhe „S*****“ dient. Im Übrigen genügt es nach stRsp des OGH für die Ersitzung einer Wegedienstbarkeit durch eine Gemeinde, wenn der Weg vom Publikum offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützt wird. An die Notwendigkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen; sie ist nicht mit Unentbehrlichkeit gleichzusetzen. Für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutendem Fremdenverkehr genügt für das Erfordernis der Notwendigkeit eines Weges für die Allgemeinheit der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl.
Für die Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist Besitzwille dieser Gemeinde erforderlich, der nach stRsp dann vermutet wird, wenn Gemeindeangehörige und/oder Touristen den Weg so benützen, als handelte es sich um einen öffentlichen Weg. Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen den Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benutzen.
Dies ist hier hinsichtlich des (jedenfalls zum Teil auf Gemeindegebiet verlaufenden) Weges nach den Feststellungen gegeben. Die in der Revision vertretene Ansicht, der Klägerin fehle für den anderen Wegteil die Aktivlegitimation, geht möglicherweise davon aus, ein diesbezüglicher Besitzwille der klagenden Gemeinde sei nicht gegeben. Damit übergeht sie aber einerseits die Feststellung, dass sich die Klägerin durch ihre Bedienstete jahrelang um die Erhaltung des Weges kümmerte und Schilder anbringen ließ; zum anderen lässt sie es bei einer bloßen Rechtsbehauptung bewenden. Zur Begründung ihres Standpunkts, der Klägerin fehle teilweise die Aktivlegitimation, verweist der Revisionswerber ausschließlich auf eine angeblich bestehende „herrschende Rechtsansicht“ und „gesicherte Rechtsprechung“, unterlässt es aber, diese zu benennen. Insoweit ist das Rechtsmittel daher ebenfalls nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.