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Zivilrecht

OGH: Rechtsmissbrauch iZm Begehren des Klägers auf Entfernung der auf seiner Liegenschaft errichteten Zaunteile und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands?

Die Frage der rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung wurde vom Berufungsgericht jedenfalls vertretbar verneint; das Berufungsgericht wies darauf hin, dass der Kläger die Entfernung des Zauns unmittelbar nach dem Beginn seiner Errichtung gefordert habe, der Zaun dennoch danach weiter errichtet worden sei; dass der Kläger nicht sofort zur Klagsführung geschritten sei, sondern etwa acht Jahre zuwartete, lasse noch nicht auf ein unlauteres Motiv des Klägers schließen; ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands liege nicht vor, weil der Zaun trotz des in der Natur leicht ersichtlichen Grenzverlaufs und trotz der Entfernungsaufforderungen des Klägers einfach eigenmächtig unter Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers errichtet bzw fertiggestellt worden sei; der Umstand, dass eine bloß geringe Fläche vom Überbau betroffen sei, reicht allein noch nicht aus, um schon deshalb Schikane zu bejahen

18. 01. 2022
Gesetze:   § 1295 ABGB, § 354 ABGB, § 418 ABGB
Schlagworte: Rechtsmissbrauch, Überbau, Begehren auf Entfernung von Zaunteilen

 
GZ 4 Ob 170/21k, 21.10.2021
 
OGH: Das Recht des Grundstückseigentümers wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. Rechtsmissbrauch (Schikane) ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.
 
Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Die Frage der rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung wurde vom Berufungsgericht jedenfalls vertretbar verneint.
 
Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass der Kläger die Entfernung des Zauns unmittelbar nach dem Beginn seiner Errichtung gefordert habe, der Zaun dennoch danach weiter errichtet worden sei. Dass der Kläger nicht sofort zur Klagsführung geschritten sei, sondern etwa acht Jahre zuwartete, lasse noch nicht auf ein unlauteres Motiv des Klägers schließen. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands liege nicht vor, weil der Zaun trotz des in der Natur leicht ersichtlichen Grenzverlaufs und trotz der Entfernungsaufforderungen des Klägers einfach eigenmächtig unter Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers errichtet bzw fertiggestellt worden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Zurückversetzung sämtlicher Zaunteile auf das Grundstück der Beklagten einen derart erheblichen Aufwand erfordere, dass von einem ganz krassen Missverhältnis zwischen den vom Kläger verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Beklagten auszugehen wäre. Die für die schikanöse Rechtsausübung beweispflichtigen Beklagten hätten auch nicht nachweisen können, dass der Kläger bei der geplanten Pflasterung seines Zugangswegs durch die Betonfundamente nicht beeinträchtigt wird. Seine Klagsführung könne auch dazu dienen, eine Servitutsersitzung zu verhindern, die wegen der räumlich äußerst beengten Verhältnisse und der nunmehr erforderlichen Neuplanung der Sanierung des Gebäudes des Klägers vermieden werden soll.
 
Das Rechtsmittel kann keine Fehlbeurteilung aufzeigen, die zur Wahrung der Rechtssicherheit auch im Einzelfall aufzugreifen wäre.
 
Insbesondere fehlen nähere Argumente zur Frage, ob eine Entfernung des Überbaus und die Wiederherstellung des vorherigen Zustands die Interessen der Beklagten unverhältnismäßig beeinträchtigen, sodass nicht geprüft werden kann, ob zwischen den vom Kläger verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Beklagten ein krasses Missverhältnis besteht.
 
Mit dem Hinweis, dass der Kläger mehrere Jahre untätig geblieben sei, können die Rechtsmittelwerber nicht begründen, dass deshalb eine Schädigungsabsicht als einziger oder überwiegender Grund der Rechtsausübung vorliege. Sie blenden nämlich die Negativfeststellung aus, wonach nicht feststeht, ob sie der Kläger auch in den letzten Jahren zum Entfernen des Zauns immer wieder aufgefordert habe. Diese Negativfeststellung geht zu Lasten der hier beweispflichtigen Beklagten, die sich auf Schikane gestützt haben.
 
Auch zur Frage, ob der Zaun den Kläger bei der geplanten Errichtung des Zugangswegs beeinträchtige, liegt nur eine Negativfeststellung vor. Es deckt sich mit der aufgezeigten Rsp zur Beweislast, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dass auch dieses non liquet zu Lasten der Beklagten geht.
 
Der Umstand, dass eine bloß geringe Fläche vom Überbau betroffen sei, reicht allein noch nicht aus, um schon deshalb Schikane zu bejahen. Der OGH hat zwar mehrfach ausgesprochen, dass bei einem geringfügigen Grenzüberbau der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein kann, was allerdings voraussetzt, dass eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt. Dass im Anlassfall das Vorliegen einer derartigen Verhaltensweise des Klägers vom Berufungsgericht ua auch deshalb verneint wurde, weil der Überbau den Kläger bei der Nutzung seiner Liegenschaft (ua wegen der beengten Verhältnisse) einschränkt und dieser von den Beklagten die Entfernung vorzeitig bzw ohne Verzug gefordert hat, bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
 
 

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