Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein erheblich nachteiliger Gebrauch etwa dann vorliegt, wenn ein Mieter eine Badewanne oder eine Dusche unsachgemäß ohne ausreichende Feuchtigkeitsisolierung durch nicht befugte Gewerbsleute installiert und bei Auftreten von Schäden nicht sofort Abhilfe schafft
GZ 3 Ob 150/21m, 21.10.2021
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liegt nach der Rsp des OGH vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein solcher erheblich nachteiliger Gebrauch etwa dann vorliegt, wenn ein Mieter eine Badewanne oder eine Dusche unsachgemäß ohne ausreichende Feuchtigkeitsisolierung durch nicht befugte Gewerbsleute installiert und bei Auftreten von Schäden nicht sofort Abhilfe schafft. Für die Verwirklichung dieses Kündigungsgrundes reicht es aus, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Verhaltens nach dem objektiven Maßstab eines vertrauenswürdigen Durchschnittsmieters bewusst war oder bewusst sein musste.
Ob eine Verhaltensänderung nach Zustellung einer auf § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG gestützten Aufkündigung beachtlich ist, muss hier nicht grundsätzlich erörtert werden. Das Berufungsgericht hat sich nämlich ohnehin auch mit dieser Frage befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass – trotz oberflächlicher Austrocknung der Mauer anlässlich des Lokalaugenscheins – weitere Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Beklagten und im Stiegenhaus deshalb zu befürchten sind, weil die Beklagte trotz Aufforderung der Hausverwaltung, die Dusche zu entfernen, die Armatur samt Schlauch und Brausekopf an der Wand belassen hat. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage keine Verhaltensänderung angenommen hat, die eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen vermag, liegt darin jedenfalls keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.