Der Vertragspartner des Irrenden kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er rechtzeitig dem Irrenden das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte; rechtzeitig ist die Gewährung, wenn sie unmittelbar nach der Behauptung des Irrtums erfolgt; auf eine solche Klaglosstellung hat sich die – dafür beweis- und damit auch behauptungspflichtige – Beklagte allerdings in erster Instanz niemals berufen, hat sie doch zu der vom Kläger geltend gemachten Irrtumsanfechtung überhaupt kein Vorbringen erstattet; damit ist hier aber weder zu untersuchen, ob, wie vom Berufungsgericht angenommen, bereits das bloße vorbehaltlose Anbot einer Klaglosstellung (durch Verbesserung der Mängel) ausreicht, noch bis zu welchem Zeitpunkt eine Klaglosstellung erfolgen bzw angeboten werden muss, um die Anfechtung abzuwenden
GZ 3 Ob 94/21a, 21.10.2021
OGH: Bei der Irrtumsanfechtung gem § 871 ABGB muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass sein Geschäftsirrtum wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Das Erstgericht hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zur Veranlassung des Geschäftsirrtums des Klägers und zu dessen Wesentlichkeit getroffen, diese Umstände lassen sich allerdings zwanglos aus den getroffenen Feststellungen ableiten. Überdies hat die Beklagte das entsprechende, bereits in der Klage enthaltene Vorbringen des Klägers niemals substanziiert bestritten.
Ausgehend davon und nach den getroffenen Feststellungen erweist sich die vom Kläger nach § 871 ABGB begehrte Aufhebung des Vertrags wegen eines wesentlichen, von der Beklagten veranlassten Geschäftsirrtums daher grundsätzlich als berechtigt.
Der Vertragspartner des Irrenden kann das Geschäft allerdings aufrecht erhalten, indem er rechtzeitig dem Irrenden das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte. Rechtzeitig ist die Gewährung, wenn sie unmittelbar nach der Behauptung des Irrtums erfolgt.
Auf eine solche Klaglosstellung hat sich die – dafür beweis- und damit auch behauptungspflichtige – Beklagte allerdings in erster Instanz niemals berufen, hat sie doch zu der vom Kläger geltend gemachten Irrtumsanfechtung überhaupt kein Vorbringen erstattet. Damit ist hier aber weder zu untersuchen, ob, wie vom Berufungsgericht angenommen, bereits das bloße (im vorliegenden Fall niemals, auch nicht nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, unbedingt erfolgte) vorbehaltlose Anbot einer Klaglosstellung (durch Verbesserung der Mängel) ausreicht, noch bis zu welchem Zeitpunkt eine Klaglosstellung erfolgen bzw angeboten werden muss, um die Anfechtung abzuwenden.
Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zu Recht dem Begehren auf Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrags stattgegeben. Auch den aus dem Titel des Schadenersatzes begehrten Betrag von 282,70 EUR sA hat es dem Kläger ohne Rechtsirrtum zugesprochen, weil dieser Schaden (frustrierte Kosten) durch die unrichtige und damit rechtswidrige Zusicherung der Beklagten, das Fahrzeug befinde sich in einem sehr guten Zustand, verursacht wurde; der Nachweis, dass sie an der unrichtigen Zusage kein Verschulden getroffen habe, ist der dafür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten (§ 1298 ABGB) nicht gelungen.