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Zivilrecht

OGH: Zur „Bestens-Order“ beim Online-Trading

Gibt der Kunde nicht zu erkennen, dass er die Durchführung des Auftrages nur bei entsprechender Deckung wünscht, besteht für die Bank keine Unklarheit, die sie zu einer Rückfrage verpflichten würde

18. 01. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 879 ABGB, § 23 VKrG, § 6 KSchG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bankvertragsrecht, Aufklärungspflichten, Kreditinstitut, Wertpapiergeschäfte, Online-Trading, Bestens-Order, Ausführung, Deckung auf dem Konto, AGB, Rückfrage der Bank

 
GZ 8 Ob 31/21y, 22.10.2021
 
OGH: Nach den AGB der beklagten Bank darf diese die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist. Sie ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihr nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrags nur bei Deckung wünscht. Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung, so ist sie berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Preis ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
 
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der mit dieser Klausel vermittelte Eindruck, dass der Kunde eine Überziehung durch die Bekanntgabe, keine Durchführung bei fehlender Deckung zu wünschen, verhindern kann, unrichtig sein soll. Richtig ist zwar, dass nach den Feststellungen bei einer „Bestens-Order“ eine Überziehung nicht sicher verhindert werden kann, weil der Kaufpreis vor Erteilung der Order nicht feststeht. Ob das allenfalls dazu führen kann, dass bei entsprechender Klarstellung durch den Kunden keine solche Order ausgeführt werden darf, kann im konkreten Fall letztlich dahingestellt bleiben, weil der Kläger gerade nicht zu erkennen gegeben haben, dass die Order nur bei Deckung ausgeführt werden darf.
 
Im Übrigen darf die Bank darauf vertrauen, dass der Kunde einen Wertpapierauftrag in Kenntnis der ihn treffenden Umstände, somit auch in Kenntnis einer allenfalls zunächst fehlenden Deckung, erteilt und diesen auch durchgeführt haben möchte. Fälle, in denen der Kunde über die vorhandene Deckung (insbesondere das Vorhandensein der zu veräußernden Wertpapiere) irrt, werden wohl äußerst selten sein. Gibt der Kunde nicht zu erkennen, dass er die Durchführung des Auftrages nur bei entsprechender Deckung wünscht, besteht somit für die Bank keine Unklarheit, die sie zu einer Rückfrage verpflichten würde. Wollte man sie dennoch auch bei klaren Aufträgen zur Rückfrage verpflichten, bedeutete dies eine Überspannung der ihr obliegenden Fürsorge, die regelmäßig auch nicht im Interesse des Kunden gelegen wäre, der eine unverzügliche Ausführung seines Auftrages wünscht. Gerade bei Erteilung einer „Bestens-Order“ soll eine rasche Abwicklung gewährleistet werden, ohne dass ein preisliches Limit gesetzt wird, was nach den Feststellungen auch der Grund war, warum der Kläger den Erwerb des gesamten Aktienpakets auf einmal beauftragte. Das führt aber auch dazu, dass der tatsächliche Kaufpreis vor Durchführung der „Bestens-Order“ nicht feststeht. Damit kann aber eine Deckung ebenfalls nicht sicher beurteilt werden. Eine Rückfrage im Hinblick auf die Deckung hätte daher im konkreten Fall weder dem mit der „Bestens-Order“ verfolgten Zweck gedient, noch wäre eine Durchführung mit der Zusage, die „Bestens-Order“ auf den gedeckten Betrag zu beschränken, möglich gewesen.
 
 

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