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Zivilrecht

OGH: Zur Verschuldensteilung zwischen einem unbeleuchteten Radfahrer und unzulässig rechts überholenden bzw gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßenden PKWs

Es ist eine Einzelabwägung von jeweils 1 (Radfahrer) : 2 (beide PKW) und eine Gesamtabwägung im Verhältnis 1 (Radfahrer) : 2 (erster rechts überholender PKW) : 2 (zweiter nicht auf Sicht fahrender PKW) angemessen

18. 01. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 15 StVO, § 20 StVO, § 60 StVO, § 1 FahrradVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Verkehrsunfall mit unbeleuchtetem Radfahrer, rechts Überholen, Fahren auf Sicht, Verschuldensteilung, Gesamtabwägung

 
GZ 2 Ob 120/21t, 21.10.2021
 
OGH: Nach § 15 Abs 2 lit a StVO sind Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben, rechts zu überholen. Da das Rechtsüberholen eine Ausnahme darstellt, muss der Lenker eines Fahrzeugs, ehe er rechts überholt, besonders sorgfältig prüfen, ob alle Voraussetzungen für ein solches regelwidriges Fahrmanöver gegeben sind; dies insbesondere dann, wenn mit hoher Geschwindigkeit und einem hohen Geschwindigkeitsunterschied rechts überholt wird. In einer unklaren Verkehrssituation ist ein Rechtsüberholen damit nicht zulässig. Eine solche unklare Situation - die an sich eine (weitere) Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert hätte - lag hier vor, weil der Erstbeklagte vor Beginn des Überholmanövers des voranfahrend Fahrzeugs den Radfahrer wahrnehmen hätte können und daher noch nicht abschätzen konnte, ob das voranfahrende Fahrzeug seine Fahrlinie unter Setzung des linken Blinkers zum Linksabbiegen oder zum Überholen des Fahrrads nach links zu verlagern begann. Dem Erstbeklagten ist damit ein unzulässiges Rechtsüberholen anzulasten.
 
Der Radfahrer hingegen war bei (annähernder) Dunkelheit mit einem Fahrrad unterwegs, das mit keinen Scheinwerfern oder Rücklichtern ausgestattet war („aktive Beleuchtungseinrichtung“) und auch über keine Rückstrahler verfügte („passive Beleuchtungseinrichtung“). Er verstieß damit gegen die Schutznormen des § 60 Abs 3 StVO und § 1 Abs 1 Z 3 bis 6 sowie Abs 4 FahrradVO, denen für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt.
 
Bei Gegenüberstellung der einzelnen Verschuldenskomponenten zeigt sich, dass das Mitverschulden des getöteten Radfahrers weniger schwer wiegt als das Verschulden der beiden PKW-Lenker. Dem Getöteten ist ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beleuchtung eines Fahrrads anzulasten, dem Erst- und Viertbeklagten jeweils ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht und ein Aufmerksamkeitsfehler. Zusätzlich ist dem Erstbeklagten ein unzulässiges Rechtsüberholmanöver vorzuwerfen, dem Viertbeklagten hingegen die Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstands. Insgesamt ist sowohl gegenüber dem Erstbeklagten als auch gegenüber dem Viertbeklagten die Annahme eines Mitverschuldens des Getöteten im Ausmaß von jeweils einem Drittel sachgerecht. Daraus ergibt sich eine Einzelabwägung von jeweils 1 (Radfahrer) : 2 (PKW) und eine Gesamtabwägung im Verhältnis 1 (Radfahrer) : 2 (erster rechts überholender PKW) : 2 (zweiter nicht auf Sicht fahrender PKW).
 
 

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