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Zivilrecht

OGH: Detektivkostenersatz vom Ehestörer – Ersatz der Kosten der zweiten Observierungsphase?

„Ob auch eine Ersatzpflicht von Detektivkosten gerechtfertigt sein kann, wenn (nur mehr) die Glaubwürdigkeit des Ehegatten (in einem schon anhängigen Scheidungsverfahren) erschüttert werden soll“, stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO dar; ob die Ehegattin abseits der Bestreitung einer – hier bereits durch die erste Detektei dokumentierten – intimen Beziehung zum Beklagten log, liegt nämlich außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs einer vom Beklagten zu verantwortenden Verletzung der fremden Ehe, weshalb der Beklagte damit in Zusammenhang stehende Detektivkosten dem Kläger auch nicht zu ersetzen hat

18. 01. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 90 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Familienrecht, Eheverfehlung, Detektivkosten, zweite Observierungsphase, Scheidungsverfahren, Lüge

 
GZ 8 Ob 112/21k, 22.10.2021
 
OGH: Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet – auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht – dort seine Grenze, wo die Überwachung (a) offenkundig überflüssig oder (b) von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder wenn (c) Rechtsmissbrauch vorliegt. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für den Zuspruch von Detektivkosten vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Worin ein berechtigtes Interesse des Klägers liegen sollte, die ehewidrige Beziehung seiner Ehegattin abermals dokumentiert zu bekommen, wird in der Revision nicht zur Darstellung gebracht. Angesichts der bereits erfolgten Dokumentation des ehewidrigen Verhaltens der Ehegattin und des Beklagten durch die erste Detektei die Beauftragung eines weiteren Detektivunternehmens als offenkundig überflüssig zu qualifizieren, ist jedenfalls vertretbar.
 
Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung zudem auf die E 1 Ob 516/82. Darin wurde ausgesprochen, dass die Feststellung einer ehewidrigen Beziehung durch das Detektivunternehmen zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einer Monate später in Auftrag gegebenen, aber erfolglos gebliebenen Überwachung bewirke, weil insofern ein rechtswidriges, zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten nicht vorliege. Die Revision lässt eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung der Klageabweisung vermissen.
 
„Ob auch eine Ersatzpflicht von Detektivkosten gerechtfertigt sein kann, wenn (nur mehr) die Glaubwürdigkeit des Ehegatten (in einem schon anhängigen Scheidungsverfahren) erschüttert werden soll“, stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO dar. Ob die Ehegattin abseits der Bestreitung einer – hier bereits durch die erste Detektei dokumentierten – intimen Beziehung zum Beklagten log, liegt nämlich außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs einer vom Beklagten zu verantwortenden Verletzung der fremden Ehe, weshalb der Beklagte damit in Zusammenhang stehende Detektivkosten dem Kläger auch nicht zu ersetzen hat. Wenn die bereits dargelegte stRsp iZm einem auf Ersatz von Detektivkosten gerichteten Schadenersatzanspruch gegen den Ehestörer von einem Anspruch des verletzten Ehegatten ausgeht, sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen, so bezieht sich dies naturgemäß stets allein auf eine vom Ehepartner mit dem Ehestörer gemeinsam begangene Ehewidrigkeit, nicht auf ein sonstiges, allein vom Ehepartner zu verantwortendes Verhalten.
 
 

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