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Steuerrecht

VwGH: § 162 BAO – Aufforderung zur Empfängerbenennung iZm Rechnungen von mutmaßlichen Scheinfirmen

Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten; hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten

17. 01. 2022
Gesetze:   § 162 BAO
Schlagworte: Aufforderung zur Empfängerbenennung, Rechnungen von (mutmaßlichen) Scheinfirmen, Schwarzarbeit

 
GZ Ra 2019/13/0074, 03.12.2021
 
VwGH: Gem § 162 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs 2 BAO nicht anzuerkennen.
 
Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.
 
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu besteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. „Offenbar unerfüllbar“ sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden haben, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden.
 
Nach der Rsp des VwGH hat ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten.
 
Der Revision ist zwar zuzustimmen, dass nach der Rsp des VwGH in Bezug auf das Aufsuchen von Geschäftsräumlichkeiten Feststellungen hinsichtlich der Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar sind, solange nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der jeweiligen Branche im Streitzeitraum üblich war. Allerdings hat sich das BFG nicht nur auf diesen Aspekt gestützt.
 
Das BFG hat festgestellt, dass es sich bei den vier Personaldienstleistern nicht um die wahren Empfänger der abgesetzten Beträge gehandelt habe. Zudem habe die Revisionswerberin davon gewusst und auch bewusst Schwarzarbeiter beschäftigt. Das wird von der Revision nicht bestritten. Das BFG hat zudem festgestellt, dass die Revisionswerberin ihre Sorgfaltspflichten nicht eingehalten habe, weil sie die divergierenden Unterschriften auf den Verträgen und Musterzeichnungen nicht überprüft habe, die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen teilweise widersprüchlich gewesen seien, die Verträge den tatsächlichen Gegebenheiten teils nicht entsprochen hätten, Kostenvoranschläge bzw Angebotsschreiben nicht vorliegen würden, die - auffallend unterschiedlich gestalteten - Rechnungen nicht ausreichend geprüft worden seien und nur mündliche oder telefonische Absprachen getroffen worden seien.
 
Ob das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bestimmte Unterlagen vorschreibt, ist in dem Zusammenhang nicht relevant, weil ein Steuerpflichtiger schon nach der BAO verpflichtet ist, Bücher und Aufzeichnungen zu führen und diese sowie sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, aufzubewahren.
 
 

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