Der Asylwerber muss seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal verstehen, die er auch im Herkunftsstaat leben wird
GZ Ra 2020/19/0207, 22.11.2021
VwGH: Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber auf Grund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa auf Grund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird.
Im gegenständlichen Fall macht die Revision zu Recht geltend, dass sich das VwG nur unzureichend mit der islamkritischen Aktivität des Revisionswerbers auf Facebook sowie den Zeugenaussagen zu seiner atheistischen Glaubensüberzeugung auseinandergesetzt habe.