Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich
GZ 7 Ob 197/21b, 15.12.2021
OGH: Die sog „Stalking“-eV nach § 382g EO zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre enthält in Abs 1 einen demonstrativen Katalog der Mittel, mit denen der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre gesichert werden kann. Die Antragsteller stützen hier ihren Antrag speziell auf § 382g Abs 1 Z 7 EO. Diese Bestimmung nennt als Sicherungsmittel das „Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten“.
§ 382g Abs 1 Z 7 soll - in Ergänzung der Z 4 zum Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei - einen wirksamen Behelf auch gegen sog „Cybermobbing“ bieten. Mit dieser Bestimmung sind insbesondere die Verbreitung „im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems“, zB über soziale Medien im Internet, aber auch die „herkömmliche“ Verbreitung, etwa über Plakate, erfasst. Neben Ehrverletzungen (vgl § 107c Abs 1 Z 1 StGB) werden sonstige Verletzungen der Privatsphäre (§§ 16 und 1328a ABGB) auch dann erfasst, wenn es sich dabei nicht um Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs handelt, wie zB obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen. Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Solche Äußerungen können, wenn sie in sozialen Netzwerken gepostet werden, im Rahmen des § 382g Abs 1 Z 7 EO verboten und entfernt werden.
Der höchstpersönliche Lebensbereich deckt sich mit dem Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK und erfasst etwa das Sexualleben, den sensiblen Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen und religiöse Ansichten. Eine Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt. Gemeint ist auch in diesem Anwendungsbereich nicht das subjektive „Ehrgefühl“ iSe größeren oder geringeren Selbstachtung, sondern die Ehre eines Menschen in ihrer objektiven Bedeutung. Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Erfasst sind davon etwa auch obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen, die nach § 382g Abs 1 Z 1 EO als Kontaktaufnahme verboten und, wenn sie auf sozialen Netzwerken gepostet werden, nach Z 7 entfernt werden können.