Unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist nicht von Bedeutung, welche (individuell bestimmte) natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger (§ 3 Abs 2 VbVG) oder Mitarbeiter (§ 3 Abs 3 VbVG) des belangten Verbandes die Anknüpfungstat (§ 3 Abs 1 VbVG) begangen hat
GZ 13 Os 9/21d, 28.09.2021
OGH: Nach der Rsp bindet die Feststellungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs einer natürlichen Person - unter bestimmten Voraussetzungen - auch im Verfahren gegen einen Verband, der für dieselbe (vom Schuldspruch umfasste) Tat verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll. Im Unterschied dazu erzeugt ein Freispruch zwar Sperrwirkung iSd Unzulässigkeit neuerlicher Verfolgung des freigesprochenen Angeklagten (nicht aber eines Dritten, etwa des belangten Verbandes) wegen der davon umfassten Tat. Er entfaltet aber - auch im Fall seiner Rechtskraft - keine Feststellungswirkung iSe bindenden Konstatierung, dass die betreffende Tat nicht (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) begangen worden wäre.
Dazu genügt der Hinweis, dass ein Freispruch schon dann zu ergehen hat, wenn (auch nur) eine Strafbarkeitsvoraussetzung nicht erfüllt ist, weder Abs 2 noch Abs 3 des § 3 VbVG aber das Vorliegen aller Strafbarkeitsvoraussetzungen (bei einer individuell bestimmten natürlichen Person) verlangen. Im Übrigen wird auch bei bloßer Verneinung der Täterschaft des Angeklagten keine Aussage darüber getroffen, ob der belangte Verband für die jenem angelastete Tat verantwortlich ist. Denn unter dem Aspekt der Verbandsverantwortlichkeit ist nicht von Bedeutung, welche (individuell bestimmte) natürliche Person, sondern, dass ein Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des belangten Verbandes (unabhängig von seiner Identität) die Anknüpfungstat begangen hat.
Dass einzelne der im Urteil nach § 22 Abs 1 VbVG ergangenen Freisprüche (zwischenzeitig) unbekämpft in Rechtskraft erwuchsen, schränkt daher die Anfechtbarkeit des Verbandsurteils (im Umfang der Antragsabweisung in Bezug auf die von diesen Freisprüchen umfassten Anknüpfungstaten) per se nicht ein.