Unabhängig davon, ob ein Laufbild auch ein gewerbsmäßig hergestelltes Filmwerk iSd § 38 UrhG ist, hat sein Hersteller nach § 73 Abs 2 iVm § 74 Abs 3 UrhG jedenfalls Anspruch darauf, dass Vervielfältigungsstücke seines Laufbilds mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller versehen werden, sofern er selbst eine Herstellerbezeichnung verwendet hat
GZ 4 Ob 80/21z, 21.10.2021
OGH: Gem § 74 Abs 3 iVm § 73 Abs 2 UrhG kann der Hersteller seine Laufbilder nicht nur mit seinem Namen, sondern auch mit einem Decknamen oder seiner Firma bezeichnen. Ein Deckname ist dabei naturgemäß frei wählbar.
Zwar wird bei Rundfunksendungen mitunter in der rechten oberen Ecke des Bildschirms ein Symbol eingeblendet, das nicht auf den Hersteller des gezeigten Programmbeitrags, sondern auf den empfangenen „Fernsehkanal“ hinweist. Der Kläger verbreitete seine Videos jedoch über einen Youtube-Kanal, also ein Videoportal für nutzergenerierte Inhalte. Dort wird der Schriftzug „FPÖ TV“ in der rechten oberen Ecke nicht als Hinweis auf einen „Fernsehkanal“, sondern vielmehr auf den Hersteller des Videobeitrags verstanden.
Sinn und Zweck des Herstellerhinweises nach § 74 Abs 3 UrhG ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG - auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. Die Herstellerbezeichnung muss deshalb deutlich erfolgen. Soweit möglich, sollen durch sie die von jedem einzelnen Hersteller aufgenommenen Lichtbilder eindeutig identifiziert und damit ihrem Hersteller zugeordnet werden können. Ob der konkrete Hinweis auf den Hersteller entsprechend deutlich iSd § 74 Abs 3 UrhG erfolgte, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und ist - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage.
Gem § 73 Abs 2 UrhG unterliegen Laufbilder, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften. Urheberrechtsschutz für Filmwerke nach § 4 UrhG und Leistungsschutz nach §§ 73 ff UrhG für Laufbilder schließen einander nicht aus, sondern bestehen für Filmwerke parallel nebeneinander. Unabhängig davon, ob ein Laufbild auch ein gewerbsmäßig hergestelltes Filmwerk iSd § 38 UrhG ist, hat sein Hersteller nach § 73 Abs 2 iVm § 74 Abs 3 UrhG daher jedenfalls Anspruch darauf, dass Vervielfältigungsstücke seines Laufbilds mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller versehen werden, sofern er selbst eine Herstellerbezeichnung verwendet hat.