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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – ernsthafte und zielstrebige Betreibung des Studiums

Ein zielstrebiger Studienerfolg ist nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen; die Judikaturlinie, nach der die Studienzeit in den einzelnen Studienabschnitten als „Richtschnur“ für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums bedeutsam ist, setzt implizit eine Prognose dahin voraus, ob der Studienabschluss insgesamt innerhalb einer angemessenen Dauer möglich sein wird; eine Überprüfung des angemessenen Studienfortgangs ist daher auch während des Studiums vor Ablauf der Studienhöchstdauer unerlässlich

11. 01. 2022
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, ernsthafte und zielstrebige Betreibung des Studiums, fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit, ECTS-Punkte, Prognose

 
GZ 4 Ob 130/21b, 21.10.2021
 
OGH: Zur Beurteilung der Frage, wann ein Studium ausreichend ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und zu einem weiteren Unterhalt berechtigt, besteht umfassende Jud.
 
Grundsätzlich kann die Frage, ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.
 
Nach stRsp hat ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was idR zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird.
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt aber nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium oder einen Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet. Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob diese Voraussetzung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu bejahen ist.
 
Die Kontrolle, ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, hat bei fehlender Gliederung in Studienabschnitte durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen zu erfolgen. Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. Ein zielstrebiger Studienerfolg ist nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen.
 
Dass jede – wenn auch allenfalls nur vorübergehende oder geringfügige – Unterschreitung der Durchschnittsstudienleistung automatisch zum Entfall des Unterhaltsanspruchs führen würde, ist aus der E 6 Ob 118/14t nicht abzuleiten.
 
Es ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen. Diese Judikaturlinie, nach der die Studienzeit in den einzelnen Studienabschnitten als „Richtschnur“ für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums bedeutsam ist, setzt implizit eine Prognose dahin voraus, ob der Studienabschluss insgesamt innerhalb einer angemessenen Dauer möglich sein wird. Eine Überprüfung des angemessenen Studienfortgangs ist daher auch während des Studiums vor Ablauf der Studienhöchstdauer unerlässlich.
 
Im konkreten Fall befand sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im neunten Studiensemester und somit noch innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer. Es fehlten ihr auf die für einen Abschluss des Bachelorstudiums erforderlichen 180 ECTS-Punkte noch 58 Punkte. Eine Beendigung des Studiums wird erst nach der durchschnittlichen Studiendauer von neun Semestern möglich sein. Das Rekursgericht ging daher davon aus, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung keine ernsthafte und zielstrebige Betreibung des Studiums mehr vorliege. Daher sei sie mit Abschluss des Sommersemesters 2020 (30. 9. 2020) als fiktiv selbsterhaltungsfähig zu beurteilen.
 
Der Revisionsrekurswerber argumentiert, die Antragstellerin habe von Beginn an ihr Studium „Wirtschaftsrecht“ nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben, da sie bereits zum Stichtag 15. 7. 2018 (Ende des fünften Semesters) einen geringen Studienerfolg, nämlich im Durchschnitt 4,4 ECTS-Punkte pro Semester (insgesamt 22 ECTS-Punkte) anstatt 20 ECTS-Punkte pro Semester aufgewiesen habe, den sie auch in der Folge nicht mehr aufgeholt habe.
 
Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass nach der Rsp Anpassungs- und Umstellungsschwierigkeiten beim Beginn eines Universitätsstudiums angemessen zu berücksichtigen sind. Die Antragstellerin hat zwar in den ersten Semestern des Studiums den geforderten Punktedurchschnitt unterschritten, allerdings ist sie diesem in den folgenden Semestern recht nahe gekommen und hat nach neun Semestern insgesamt über 2/3 der erforderlichen ECTS-Punkte erlangt.
 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in der Anfangsphase ihres Studiums die Ausbildung zur Sportinstruktorin abschloss, was ihre berufliche Qualifikation erhöhte, allerdings ihr Wirtschaftsstudium offensichtlich etwas verlangsamte. Damit konnten aber die Vorinstanzen vertretbar annehmen, die Antragstellerin habe es nicht bereits in den ersten Semestern ihres Wirtschaftsstudiums an der nötigen Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit missen lassen. Denn das Erlangen einer weiteren Qualifikation ist jedenfalls positiv zu beurteilen. Außerdem ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht stets jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen.
 
In Gesamtbetrachtung der festgestellten Studienfortschritte und Lebensumstände hat das Rekursgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn es die Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin erst ab dem neunten Studiensemester annahm.
 
 

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