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Zivilrecht

OGH: Zur Löschung von Rechten im Grundbuch (beim Tod des Berechtigten)

Beschlüsse aus Verlassenschaftsverfahren sind öffentliche Urkunden und können daher Grundlage für die Berichtigung des Grundbuchs sein

11. 01. 2022
Gesetze:   §§ 31 ff GBG, § 87 GBG, § 136 GBG, § 155 AußStrG, §§ 177 f AußStrG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Fruchtgenussrecht, Veräußerungs- und Belastungsverbot, Tod des Berechtigten, Löschung, Berichtigung des Grundbuchs, Verlassenschaftsverfahren

 
GZ 5 Ob 155/21m, 28.09.2021
 
OGH: Das Fruchtgenussrecht und das Veräußerungs- und Belastungsverbot sind nach der Rsp höchstpersönliche Rechte, die mit dem Tod des Berechtigten ex lege erlöschen. Das Ableben des Buchberechtigten hat daher zur Folge, dass die außerbücherliche Rechtslage nicht mehr dem Grundbuchstand entspricht.
 
Liegt ein Fall der nachträglichen außerbücherlichen Rechtsänderung vor, erfolgt die Angleichung des Grundbuchs an die wahre Rechtslage nach den Regeln über die Grundbuchsberichtigung gem § 136 Abs 1 GBG. Eine danach erwirkte Eintragung hat, weil lediglich die tatsächliche Rechtslage nachvollzogen wird, bloß deklarative Bedeutung und erfordert den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchstands. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen und ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Die für eine Berichtigung nach § 136 GBG erforderliche (öffentliche) Urkunde muss nicht den Erfordernissen zur Einverleibung (§ 33 GBG) entsprechen und auch nicht im Original vorgelegt werden. § 87 GBG gilt für eine Berichtigung nach § 136 GBG nicht.
 
Die Antragsteller haben hier zum Nachweis, dass der Grundbuchstand die tatsächliche Rechtslage nicht (mehr) richtig wiedergibt, den im Verlassenschaftsverfahren nach dem Fruchtgenuss- und Verbotsberechtigten ergangenen (rechtskräftigen) Beschluss des Verlassenschaftsgerichts, mit dem die Überlassung von Vermögenswerten an Zahlung statt angeordnet wurde, sowie den im Verlassenschaftsverfahren nach der weiteren Fruchtgenussberechtigten ergangenen (rechtskräftigen) Einantwortungsbeschluss vorgelegt. Dabei handelt es sich um öffentliche Urkunden, deren Vorlage in formeller Hinsicht den Erfordernissen für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 Abs 1 GBG entspricht.
 
Die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens setzt eine amtliche Mitteilung über den Tod einer Person, im Regelfall durch die Übermittlung der Sterbeurkunde, voraus oder erfordert jedenfalls, dass dieser unzweifelhaft feststehen muss. Mit den in den Verlassenschaftsverfahren ergangenen Beschlüssen gem § 155 bzw §§ 177 f AußStrG haben die Antragsteller jedenfalls den Umstand nachgewiesen, dass ein solches Verfahren vor dem Abhandlungsgericht abgehalten wurde, was zwingend das Ableben der Buchberechtigten zur Voraussetzung hat. Die vorgelegten öffentlichen Urkunden machen daher die nachträglich eingetretene Unrichtigkeit des Grundbuchs offenkundig iSd § 136 Abs 1 GBG. Da das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt, ist es durch Löschung der Fruchtgenussrechte bzw des Veräußerungs- und Belastungsverbots zu berichtigen.
 
 

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