Unterhaltsvereinbarungen und einvernehmliche Regelungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehepartnern nach § 55a EheG werden aus dem Anwendungsbereich des § 934 ABGB ausgenommen; derartige Vereinbarungen werden auch als „entgeltfremd“ bezeichnet
GZ 3 Ob 96/21w, 21.10.2021
OGH: Gem § 934 ABGB kann der Vertragsteil, der bei einem zweiseitig verbindlichen Geschäft nicht einmal die Hälfte dessen erhalten hat, was er dem anderen gegeben hat, den Vertrag anfechten. Ein Wertvergleich iSd § 934 ABGB setzt - wie sich auch aus § 935 ABGB ergibt - voraus, dass beide vertraglichen Leistungen bewertbar sind.
Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft für die Verkürzung den „Verkürzten“ die Beweislast. Zur schlüssigen Geltendmachung der Anfechtung des Vertrags wegen laesio enormis bedarf es daher konkreter Behauptungen und Beweisanbote, die eine nachvollziehbare Bewertung der beiderseitigen Leistungen ermöglichen; die bloße Behauptung, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stünden bzw dass die Voraussetzungen des § 934 ABGB gegeben seien, reicht nicht aus. Der maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach stRsp der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB.
Die Anfechtung nach § 934 ABGB setzt ein entgeltliches Rechtsgeschäft voraus. Unterhaltsvereinbarungen und einvernehmliche Regelungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehepartnern nach § 55a EheG werden nach hA aus dem Anwendungsbereich des § 934 ABGB ausgenommen; dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem fehlenden Austauschverhältnis, weshalb derartige Vereinbarungen auch als „entgeltfremd“ bezeichnet werden.
Mit der - hier vom Kläger ua wegen § 934 ABGB angefochtenen - „Scheidungsfolgenvereinbarung“ regelten die Parteien die Folgen einer künftigen Scheidung. Dass diese Vorwegvereinbarung über die Scheidungsfolgen nach ihrer Natur und ihrem Zweck einer Vereinbarung gem § 55a Abs 2 EheG gleichkommt, haben die Parteien selbst nie in Zweifel gezogen, sondern jeweils gerade aufgrund dieses Begriffsverständnisses argumentiert. Die Streitteile erklärten in der Vereinbarung zusammengefasst, wechselseitig auf jeglichen Unterhalt sowie auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung zu verzichten, die Kraftfahrzeuge im jeweiligen Eigentum der Zulassungsbesitzer zu belassen und das eheliche Gebrauchsvermögen einvernehmlich aufzuteilen. Außerdem hielten sie fest, dass die Beklagte in den letzten 3 Jahren mindestens 4.000 Überstunden unentgeltlich für den Betrieb der Tischlerei geleistet habe, weshalb sich der Kläger verpflichte, diese Überstunden in Geld abzulösen. Einen insgesamt iSd § 934 ABGB bewertbaren „Leistungsaustausch“ enthalten diese Regelungen nicht.