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Zivilrecht

OGH: Vertragsrücktritt wegen Verzugs mit Kaufpreiszahlung – zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens nach § 921 ABGB

Bei Anwendung der abstrakten Berechnungsmethode ist bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Kaufgegenstand mit identen Belastungen zugrunde zu legen und der Differenzanspruch unter Berücksichtigung der Lasten, die mit dem Kaufgegenstand verbunden sind, zu ermitteln; der OGH hat überdies mehrfach ausgesprochen, dass der vertragstreue Teil ein Wahlrecht hat, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnet, ein einheitlicher Schaden aber nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden kann

11. 01. 2022
Gesetze:   § 921 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Rücktritt vom Vertrag, Differenzanspruch, konkrete / abstrakte Berechnungsmethode, Verschulden, Beweislast, Verkehrswert, Marktpreis

 
 
GZ 6 Ob 175/21k, 15.11.2021
 
OGH: Der Gläubiger kann das Recht auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens nach § 921 ABGB mit dem Differenzanspruch geltend machen. Dieser besteht in der Differenz zwischen dem Schaden, der dem Gläubiger durch das Unterbleiben des Leistungsaustausches entstanden ist, und dem Wert der ersparten eigenen Leistung des Gläubigers. Der Differenzanspruch kann konkret oder abstrakt berechnet werden. Der konkrete Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Aufwand, den der Gläubiger gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderweitig zu beschaffen (Deckungsgeschäft) und seiner ersparten Gegenleistung. Das abstrakt berechnete Erfüllungsinteresse besteht in der Differenz zwischen dem Marktpreis der vereitelten bzw verzögerten und der eigenen Leistung, die der Rücktrittsberechtigte an den vertragsuntreuen Teil hätte erbringen müssen. Bei Anwendung der abstrakten Berechnungsmethode ist bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Kaufgegenstand mit identen Belastungen zugrunde zu legen und der Differenzanspruch unter Berücksichtigung der Lasten, die mit dem Kaufgegenstand verbunden sind, zu ermitteln. Der OGH hat überdies mehrfach ausgesprochen, dass der vertragstreue Teil ein Wahlrecht hat, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt (worauf sich im vorliegenden Fall die Beklagte festgelegt hat) berechnet, ein einheitlicher Schaden aber nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden kann.
 
Die von der Beklagten angesprochenen Gesellschaftsschulden haben bereits im Rahmen der Kaufpreisabrede des Beteiligungskaufvertrags insoweit Berücksichtigung gefunden, als der diesen Verbindlichkeiten entsprechende Teil des Kaufpreises von der Käuferin nicht (in bar) bezahlt, sondern durch Übernahme dieser Verbindlichkeiten geleistet werden sollte.
 
Die Ansicht des Berufungsgerichts, bei Gegenüberstellung des vereinbarten Kaufpreises und des Verkehrswerts die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in gleicher Weise zu berücksichtigen, entspricht der erörterten Jud.
 
Weshalb aus dem bloßen Vorliegen von zwei jeweils unter dem Liquidationswert liegenden Kaufanboten, die der Geschäftsführer der Beklagten jeweils als zu gering ausgeschlagen hat, die alleinige Maßgeblichkeit des Mindestunternehmenswerts folgen sollte, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. Mit ihrem Hinweis, eine Veräußerung der Kommanditanteile zumindest zum Liquidationswert sei nicht möglich gewesen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
 
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten verlangte Mitberücksichtigung einerseits ihrer nach Scheitern des Beteiligungsverkaufs weiter bestehenden wirtschaftlichen Risken aus dem Immobilienprojekt und andererseits der erheblichen Aufwendungen iZm der späteren Einzelverwertung der Wohnungen sowie der weiteren Finanzierungskosten, liefen im Ergebnis auf eine unzulässige Kombination einer objektiv-abstrakten und einer subjektiv-konkreten Schadensberechnung hinaus, findet Deckung in den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen.
 
Bei verschuldeter Nichterfüllung richtet sich der Schadenersatzanspruch nach allgemeinen Regeln. Daher hat der Geschädigte den Eintritt des behaupteten Schadens und dessen Höhe zu beweisen.
 
Die Beklagte räumt selbst ein, dass sich die festgestellte Bandbreite des Marktwerts der Beteiligung nicht aufgrund eines kurzfristig schwankenden Marktpreises ergab, sondern aufgrund unterschiedlicher Verwertungsvarianten in der Zukunft. Schon deshalb ist aus ihrem Hinweis auf die Risikozurechnung derartiger Marktpreisschwankungen für das gewünschte Abgehen von der erörterten Beweislastverteilung und für eine Heranziehung (nur) des Liquidationswerts nichts zu gewinnen.
 
Die Vorinstanzen haben – ausgehend von einer Beweislast der Beklagten – die festgestellte Bandbreite des Verkehrswerts dahin berücksichtigt, dass sie den höheren erzielbaren Marktpreis zugrunde gelegt haben. In ihrer Ansicht, bei einer Gegenüberstellung mit dem darunter liegenden Kaufpreis des gescheiterten Geschäfts sei der Beklagten der Beweis nicht gelungen, dass ihr ein abstrakt ermittelter Schaden entstanden sei, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
 
 

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