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Sicherheitsrecht

VwGH: § 12 WaffG – Verhängung eines Waffenverbots

Das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbotes zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG schließt es jedenfalls aus, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden

10. 01. 2022
Gesetze:   § 12 WaffG, § 8 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, Verlässlichkeit, bestimmte Tatsachen, Gefährdung

 
GZ Ra 2021/03/0284, 06.12.2021
 
VwGH: Für die Verhängung eines Waffenverbots ist entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
 
Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gem § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
 
Die Revision zeigt nicht auf, dass das angefochtene Erkenntnis außerhalb der durch die Leitlinien dieser Jud gezogenen Grenzen stünde. Das VwG hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass der Mitbeteiligte durch den fraglichen Vorfall weder eine Sachbeschädigung noch eine gefährliche Drohung verwirklicht habe (der Aktenlage nach hat die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen den Mitbeteiligten nach §§ 107 und 125 StGB ebenso eingestellt wie das Verfahren nach § 50 WaffG), und dass die besonderen Umstände des Vorfalls nicht die Prognose erlaubten, der Mitbeteiligte werde Waffen missbräuchlich verwenden. Wenn - auf Basis des eingeholten psychiatrischen Obergutachtens - beim Mitbeteiligten nicht einmal Unverlässlichkeit iSd § 8 WaffG anzunehmen sei, komme umso weniger eine Gefahr iSd § 12 WaffG in Betracht.
 
Wenn die Revision dagegen einwendet, dass die für ein Waffenverbot erforderliche qualifizierte Gefährdungsprognose iSd § 12 WaffG nicht mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 WaffG gleichzusetzen sei, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Festzuhalten ist aber, dass das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbotes zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG es jedenfalls ausschließt, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden. Die diesbezügliche Beurteilung des VwG trifft also zu.
 
 

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