Die Unterschutzstellung eines Objekts erfolgt in jenem Zustand, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet und es umfasst diese Unterschutzstellung alles, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört
GZ Ra 2021/09/0215, 18.11.2021
VwGH: Es ist stRsp des VwGH bereits zum DMSG 1923, dass die Unterschutzstellung eines Objekts in jenem Zustand erfolgt, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet und dass diese Unterschutzstellung alles umfasst, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört.