Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten, wären unverhältnismäßig; eine Verpflichtung der Behörde oder des VwG, eine Ersatzvornahme für den Bf „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten, kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden
GZ Ra 2021/06/0199, 11.11.2021
VwGH: Aus § 4 Abs 2 VVG kann nicht abgeleitet werden, dass nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwands als Vorauszahlung aufgetragen werden könne, sondern eben der voraussichtlich erforderliche Betrag. Das Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten, wären unverhältnismäßig. Eine Verpflichtung der Behörde oder des VwG, eine Ersatzvornahme für den Bf „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten, kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden. Ebenso wenig bietet § 4 Abs 2 VVG einen Rechtsanspruch dafür, dass die jedenfalls zu erwartenden Kosten erst in zeitlicher Abfolge vorzuschreiben wären.