Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Dispositionsfähigkeit des einschreitenden Rechtsanwaltes derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Fristversäumung etwa durch Bestellung eines Vertreters entgegenzuwirken
GZ Ra 2021/19/0195, 09.11.2021
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.
Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat.
Nach stRsp des VwGH trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im vorliegenden Fall ist das „Ereignis“, welches den für die Revisionswerber einschreitenden Rechtsanwalt nach dem Antragsvorbringen an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert hat, die krankheits- und urlaubsbedingte Schließung der Kanzlei.
Nach der hg Rsp erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegenzuwirken.
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Dispositionsfähigkeit des einschreitenden Rechtsanwaltes derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Fristversäumung etwa durch Bestellung eines Vertreters entgegenzuwirken.