Unzulässig ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheids und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt
GZ Ra 2021/09/0215, 18.11.2021
VwGH: Wie auch der Revisionswerber einräumt ist nach der stRsp des VwGH die Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Unzulässig ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheids und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt. In einem solchen Fall besteht an der Erlassung eines Feststellungsbescheids weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei.