Wird der SV wegen seiner unnötig kostenintensiven Arbeitsweise enthoben und bleibt deswegen das Gutachten unvollendet, so führt dies auch zum Entfall des Gebührenanspruches
GZ 1 Ob 178/21i, 12.10.2021
OGH: Gem § 25 Abs 3 erster Satz GebAG hat der SV, wenn seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet blieb, keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr.
Die Mat nennen als Beispiel für ein Verschulden des SV, dass er nach Befundaufnahme trotz mehrmaliger Fristsetzung das Gutachten nicht erstattete. Die Jud nimmt etwa ein Verschulden an, wenn der SV wegen unnötiger Verfahrensverzögerungen enthoben wurde, er einen Gutachtensauftrag übernahm, dem er nicht gewachsen war und den er daher zurücklegen musste, er auf einen Ausschlussgrund oder einen erkennbaren Befangenheitsgrund nicht hinwies oder den Auftrag unbegründet nicht erledigte, einen unzulässigen Antrag auf Beweisaufnahme stellte, übermäßige Gebühren begehrte und das Gericht daher die Vertrauensbasis zu ihm verlor. Die Beurteilung des Verschuldens begründet als Einzelfallentscheidung typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Das Erstgericht ging im Anlassverfahren von einem Verschulden des SV an seiner Enthebung sowie der dadurch unterbliebenen „Vollendung“ seiner Tätigkeit aus, weil seine Vorgehensweise „umständlich, viel zu weitschweifig, ungewöhnlich und den Parteien unzumutbar“ gewesen sei. Er sei schon „beim ersten Vorsprechen“ sowie in der Verhandlung nicht gewillt gewesen, „sich den Erfordernissen des Parteienprozesses unterzuordnen“ und habe sich nicht an die Grenzen des Vorbringens der Parteien gehalten, sondern von diesen ergänzendes Vorbringen gefordert. Es sei offensichtlich sein Ziel gewesen, ein „perfektes Gutachten“ iSer dissertationsähnlichen Arbeit zu verfassen. Er habe unnötig kostenintensiv gearbeitet und - obwohl er die voraussichtlichen Kosten für seine gesamte Tätigkeit mit € 70.000 angegeben hatte - allein für Vorbereitungstätigkeiten rund € 58.000 verzeichnet. Er habe es unterlassen, Urkunden von den Parteien abzufordern und in sein Gutachten einzuarbeiten und habe stattdessen ein 270 Seiten umfassendes Konzept erarbeitet, das aber im Hinblick auf erst aufzunehmende Beweise noch weitgehend abzuändern gewesen wäre und das er den Parteien - die den SV aufgrund seiner Vorgehensweise „ablehnten“ - sowie (zunächst) dem Gericht daher auch nicht zur Verfügung gestellt habe. Sowohl die Parteien als auch die Erstrichterin hätten aufgrund dieser Vorgehensweise des SV das Vertrauen zu ihm verloren. Dabei handelt es sich um eine vertretbare Rechtsansicht.