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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des Rechtswegs für Kondiktionen

Für die Rückforderung der an den Sozialhilfeträger überwiesenen erhöhten Familienbeihilfe nach § 1431 ABGB ist der ordentliche Rechtsweg zulässig

04. 01. 2022
Gesetze:   § 1 JN, § § 1431 ABGB, § 8 K-MSG, § 11 K-MSG, § 57 K-MSG
Schlagworte: Zulässigkeit des Rechtswegs, öffentlich rechtliche Ansprüche, Bereicherungsrecht, Kondiktion, Rückforderung, Familienbeihilfe, Sozialhilfeträger, Mindestsicherung

 
GZ 6 Ob 176/21g, 20.10.2021
 
OGH: Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen an. Entscheidend bleibt stets die Natur des erhobenen Anspruchs. Maßgeblich ist somit, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den ordentliche Gerichte zu entscheiden haben.
 
Ein Rückforderungsanspruch entsprechend § 1431 ABGB gehört dann nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, weil ein Beteiligter als Träger von hoheitlicher Gewalt auftritt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zahlung aufgrund einer bescheidmäßigen Verpflichtung erfolgte oder nicht. Demgemäß wurde etwa die Zuständigkeit der Gerichte für die Rückforderung zu Unrecht bezahlter Wertzuwachsabgaben, Sozialversicherungsbeiträgen, Gemeindeabgaben, Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, Verpflegungskosten-Beiträgen und Kammerumlagen ebenso verneint wie die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einem Vertragsarzt.
 
Nach § 57 Abs 4 K-MSG ist nur über jene Leistungen sozialer Mindestsicherung mittels schriftlichem Bescheid zu entscheiden, auf die ein Rechtsanspruch besteht. § 8 Abs 2 K-MSG zählt jene Leistungen der sozialen Mindestsicherung auf, bei denen dies der Fall ist. Die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen gem § 11 Abs 1 K-MSG ist in dieser Aufzählung nicht enthalten. Auf diese Leistung der sozialen Mindestsicherung besteht somit auch kein Rechtsanspruch. Zudem unterscheidet das K-MSG unter dem Titel „Zuständigkeit und Kostentragung“ zwischen „behördlichen Aufgaben“ (§ 60 K-MSG) und „nicht behördlichen Aufgaben“ (§ 61 K-MSG). Die Maßnahme der Unterbringung von Hilfesuchenden in Einrichtungen gem § 11 K-MSG zählt demnach zu den „nicht behördlichen Aufgaben“ des Landes (§ 61 Abs 1 lit y K-MSG). Ausdrücklich wird das Land dabei als „Träger von Privatrechten“ bezeichnet.
 
Der Kläger bezieht derzeit die Leistung der sozialen Mindestsicherung gem § 11 Abs 1 K-MSG. Diese Leistungen werden von der beklagten Partei somit als Trägerin von Privatrechten erbracht. Aus diesem Grund kommt weder eine Entscheidung über die Erbringung dieser Leistungen noch eine Rückforderung (hier: der vom Kläger an das Land überwiesenen erhöhten Familienbeihilfe) nach § 1431 ABGB im Verwaltungsweg in Betracht. Die Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht erfolgten somit rechtsirrig.
 
 

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