Das aus dem Verbot des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung abzuleitende Diskriminierungsverbot steht der Geheimhaltung vereinbarter Tarife entgegen
GZ 16 Ok 3/21h, 11.11.2021
OGH: Die Antragsgegnerin ist Universaldienstbetreiber, der Universaldienst ist gem § 6 PMG ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung als notwendig angesehen werden, flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Nach § 6 Abs 3 PMG werden die den Leistungen des Universaldienstes zugrundeliegenden Verträge durch die Aufgabe in Postbriefkästen oder durch die Übergabe der Postsendungen an einen anderen Zugangspunkt abgeschlossen. Da nach § 3 Z 6 PMG Verteilzentren keine Zugangspunkte iSd § 6 Abs 3 PMG sind, liegt nach der innerstaatlichen Rechtslage kein Universaldienst vor, wenn Poststücke - wie im vorliegenden Fall - bei einem Verteilerzentrum oder Hauspostamt eingeliefert werden. Allerdings unterliegt die Antragsgegnerin wie alle anderen Marktteilnehmer dem allgemeinen Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung nach § 5 Abs 1 Z 3 KartG. Danach ist die Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch ein marktbeherrschendes Unternehmen durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen verboten. Diese innerstaatliche Regelung entspricht nahezu wörtlich dem Tatbestand des Art 102 lit c AEUV.
Die Antragsgegnerin schließt mit Großkunden und Konsolidierern regelmäßig Jahresverträge, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen Teilleistungsrabatte gewährt werden. Darin sind auch Versandbedingungen und Rabattstaffeln geregelt. Das Erstgericht hat aus dem Grundsatz der Transparenz und Nichtdiskriminierung nach Art 12 der Postdienste-RL abgeleitet, dass dieser Grundsatz eine Geheimhaltung von tatsächlich vereinbarten Tarifen ausschließe. Diese Auffassung ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil (unabhängig von der Anwendbarkeit der Postdienste-RL) im konkreten Fall auch das (aus dem Verbot des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung abzuleitende) Diskriminierungsverbot der Geheimhaltung der vereinbarten Tarife entgegensteht. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die einschränkende Legaldefinition des Universaldienstes im österreichischen Recht (wonach nach § 3 Z 6 PMG Verteilzentren keine Zugangspunkte iSd § 6 Abs 3 PMG sind, sodass nach der innerstaatlichen Rechtslage kein Universaldienst vorliegt, wenn Poststücke - wie im vorliegenden Fall - bei einem Verteilerzentrum oder Hauspostamt eingeliefert werden) richtlinienkonform ist. Die Frage, ob eine bestimmte Angabe als Geschäftsgeheimnis anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beantwortet werden. Bei einem Wettbewerbsverstoß kann es sich jedoch niemals um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln. Im vorliegenden Fall dient die Geheimhaltungsverpflichtung iZm den Rabattstaffeln offensichtlich dazu, die wettbewerbsrechtlich relevante Diskriminierung und damit den Verstoß gegen § 5 Abs 3 KartG zu verschleiern.