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Strafrecht

OGH: Zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 7 erster Satz Geo bezieht sich nur auf Fälle, in denen sich ergibt, dass eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, und ist demnach nicht anzuwenden, wenn eine Abteilung für „allgemeine Strafsachen“ und eine solche mit Sonderzuständigkeit (hier: für „Wirtschaftsstrafsachen“) involviert sind

04. 01. 2022
Gesetze:   Art 83 B-VG, Art 87 B-VG, § 17 GeO
Schlagworte: Grundrecht, gesetzlicher Richter, feste Geschäftsverteilung, elektronisches Aktenverteilsystem, Radl, Abtretung an andere Gerichtsabteilung, Gleichartigkeit

 
GZ 14 Os 92/21t, 12.10.2021
 
OGH: Art 83 Abs 2 B-VG normiert das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Nach Art 87 Abs 3 B-VG sind die Geschäfte auf die Richter des ordentlichen Gerichts für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senats und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist (Grundsatz der festen Geschäftsverteilung).
 
Anders als in der Verwaltung ist also der „gesetzliche Richter“ in der Gerichtsbarkeit nicht nur hinsichtlich der zuständigen Behörde bestimmt, sondern im Hinblick auf den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung auch hinsichtlich des individuellen Organwalters. Damit erhält der rechtsstaatliche Grundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, einen über die Regelung der bloßen Behördenzuständigkeit hinausgehenden Inhalt, indem damit ein „Recht auf ein Verfahren vor dem (individuellen) geschäftsverteilungsmäßigen Richter“ verbürgt wird.
 
Nach § 17 Abs 7 erster Satz Geo ist, wenn sich ergibt, dass eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, diese nur dann abzutreten, wenn es die Geschäftsbehandlung erleichtert.
 
Im vorliegenden Fall der fehlerhaften Zuteilung der Strafsache mittels elektronischem Aktenverteilsystem („Radl“) an eine Abteilung mit Sonderzuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und deren Neuzuteilung an eine Abteilung für „allgemeine Strafsachen“ fehlt es bereits am Vorliegen einer solchen „gleichartigen“ Abteilung, sodass diese Norm nicht zum Tragen kommt. Dass die fallkonkret aufgrund ihrer Sonderzuständigkeit tätig gewordene Geschäftsabteilung nach der Geschäftsverteilung darüber hinaus auch für „allgemeine Strafsachen“ zuständig ist, stellt die geforderte „Gleichartigkeit“ nicht her.
 

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