Da die bloße Mitunterfertigung durch den Treuhänder nach § 29 HypBG keine selbständige Urkunde ist, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach § 27 Abs 3 GBG geforderten Angaben (des Ortes und Tages der Ausfertigung der Urkunde) nicht beigesetzt sein
GZ 5Ob122/21h, 16.09.2021
OGH: Nach § 22 HypBG sind die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungsgeschäfte (§ 6 HypBG) von der Hypothekenbank einzeln in ein Hypothekenregister einzutragen. § 29 HypBG ergänzt dazu, dass der BMF bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und einen Stellvertreter zu bestellen hat. Der Treuhänder hat gem § 30 HypBG ua darauf zu achten, dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken gem § 22 HypBG in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte können nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders im Hypothekenregister gelöscht werden, die dadurch erfolgen kann, dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt (§ 30 HypBG).
Nach Art 2 HypBG-EV können Eintragungen in den öffentlichen Büchern, die eine in das Hypothekenregister eingetragene, mit dem Kautionsband behaftete Hypothek betreffen, nur auf Grund einer vom Treuhänder mitgefertigten Urkunde vorgenommen werden. Das Kautionsband kann ganz oder teilweise nur gelöscht werden, wenn eine Bestätigung des Treuhänders beigebracht wird, dass die Hypothek im Hypothekenregister gelöscht oder die belastete Liegenschaft von der Haftung für die Hypothek freigegeben ist. Art 2 HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab, die, weil auf ihrer Grundlage die bücherliche Eintragung geschehen soll, den Erfordernissen ua des § 27 GBG entsprechen muss. Da die bloße Mitunterfertigung keine selbständige Urkunde ist, sondern voraussetzt, dass eine solche bereits errichtet ist, die dann vom Treuhänder nach § 29 HypBG (mit-)unterschrieben wird, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach § 27 Abs 3 GBG geforderten Angaben (Angabe des Ortes und Tages der Ausfertigung der Urkunde) nicht beigesetzt sein. Es genügt, dass die Urkunde, aufgrund der die Eintragung (iSd Art 2 HypBG-EV) in das Grundbuch erfolgen soll, allen Anforderungen der §§ 26 f GBG entspricht, und ihr zweifelsfrei entnommen werden kann, dass sie von einem Treuhänder gem § 29 HypBG (mit-)unterschrieben wurde.