Aus den Begriffen „Gase“ und „Luft“ in § 364 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 ABGB ist abzuleiten, dass eine unmittelbare Zuleitung auch künstlich herbeigeführte Luftströme zum Gegenstand haben kann
GZ 6 Ob 171/21x, 20.10.2021
OGH: Unmittelbare Zuleitungen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB können „unter allen Umständen“ vom Nachbarn abgewehrt werden, wenn dafür kein besonderer Rechtstitel vorliegt. Damit sind auch unwesentliche bzw (allenfalls) ortsübliche Zuleitungen abwehrfähig.
Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass aus den Begriffen „Gase“ und „Luft“ in § 364 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 ABGB abzuleiten ist, dass eine unmittelbare Zuleitung sehr wohl auch künstlich herbeigeführte Luftströme zum Gegenstand haben kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Luft ein natürliches Gasgemisch ist, weil etwa auch die Veränderung von Abflussverhältnissen oder die Zuleitung von Wasser unzulässig sein können. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass hier eine intentionale Zuleitung vorliegt. Dies ergibt sich schon aus der Konstruktion der Anlage im grenznahen Bereich, die einen Luftstrom nach unten auf die Liegenschaft der Kläger bläst, der dort deutlich als Luftzug zu spüren ist. Die aktenkundigen Bildaufnahmen sprechen zudem, wenngleich das Erstgericht nicht feststellen konnte, wie weit in die klägerische Liegenschaft hinein dieser Luftzug zu spüren ist, dafür, dass davon jedenfalls ein Bereich von mehreren Metern betroffen ist.
Ob aus der Luftwärmepumpenanlage saubere oder verbrauchte Luft ausgeblasen wird, ist rechtlich irrelevant. Vielmehr geht es um die künstliche Verursachung eines Luftstroms, wobei dieser zusätzlich teilweise auch eine unterschiedliche Temperatur als die Umgebungsluft aufweist. Aus diesen Erwägungen spielt auch keine Rolle, dass im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft häufig Wind weht. Völlig zutreffend haben die Vorinstanzen das zielgerichtete, mechanisch betriebene Ausblasen von Luft unmittelbar auf das Grundstück der Kläger untersagt.
Das „Entwicklungspotential und die steigende Bedeutung“ von Luftwärmepumpen rechtfertigt entgegen der Rechtsansicht der Beklagten keine abweichende Beurteilung. Es wäre ihnen ja freigestanden, die Luftausblasöffnungen zu ihrem eigenen Garten hin und nicht zum Grundstück der Kläger hin zu errichten.