Bei einem durchgehenden, im tieffrequenten Bereich angesiedelten Brummen bzw Summen von 46,1 dB (ähnlich einem Kühlschrank) aus Ausblasöffnungen an der Grundstücksgrenze schlägt die Interessenabwägung nach § 364 Abs 2 ABGB zu Gunsten der Kläger aus
GZ 6 Ob 171/21x, 20.10.2021
OGH: Ganz allgemein sind (auch) bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung im besonderen Maß die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es geht darum, ob der Kern der geschützten Nutzung beeinträchtigt wird, was wiederum von Ausmaß und Häufigkeit der Beeinträchtigung determiniert wird. Die Rsp geht im Allgemeinen iSe beweglichen Systems davon aus, dass die Beeinträchtigung der Benutzung umso wesentlicher sein muss, je näher die Immission an der Ortsüblichkeit liegt. Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger kann man Abhilfemaßnahmen durch den Betroffenen im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung auf ihre Wesentlichkeit als zumutbar ansehen. Dabei ist ua darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch „unsachgemäßes Vorgehen“ geschaffen hat.
Bei Lärmemmissionen kommt es nicht bloß auf die objektiv messbare Lautstärke an; zu beachten ist vielmehr auch, ob die Störung häufig und lang andauernd erfolgt. Maßgeblich sind die Tageszeit, aber auch die „subjektive Lästigkeit“ des Geräuschs: Dabei ist nicht auf das Empfinden des einzelnen Betroffenen abzustellen, die Lästigkeit ist vielmehr am Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks zu messen. Es kommt maW darauf an, ob das Geräusch unabhängig von der Lautstärke aufgrund seiner besonderen Eigenart gemeinhin als störend empfunden wird. Als nicht nur das ortsübliche Maß überschreitende, sondern zugleich auch die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigende Immissionen werden solche angesehen, die die empfindliche Störung der Nachtruhe in einer Wohngegend zur Folge haben; das ist idR dann der Fall, wenn normal empfindliche Menschen durch das als lästig empfundene Geräusch in ihrem Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich gestört werden.
Hier erbrachte die Messung bei einer Lüfterdrehzahl von 60 % 46,1 dB. Der von der Wärmepumpenanlage ausgehende Lärm, nämlich ein durchgehendes, im tieffrequenten Bereich angesiedeltes Brummen bzw Summen, stört die Kläger erheblich, dies beruht nicht auf einer besonderen Empfindlichkeit der Kläger. Anschaulich ist idZ der Vergleich des Erstgerichts mit dem Brummen eines Kühlschranks. In Anbetracht der zielgerichteten Anbringung der Ausblasöffnungen an der Grenze zur Liegenschaft der Kläger hin kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagten in eine bereits Jahre oder Jahrzehnte lange Nutzung des Grundstücks durch die Kläger eingegriffen haben. Bei dieser Sachlage schlägt die Interessenabwägung nach § 364 Abs 2 ABGB jedenfalls zu Gunsten der Kläger aus.