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Zivilrecht

OGH: Zur Anrechnung von Verzugszinsen und Kosten auf die Versicherungssumme

Es verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das anzuwendende ausländische Recht für den Fall eines gegen den Haftpflichtversicherer geführten Schadenersatzprozesses auch dann die Anrechnung von Verzugszinsen und Verfahrenskosten auf die Haftpflichtversicherungssumme vorsieht, wenn diese zusammen mit den übrigen Entschädigungszahlungen überschritten werden würde

04. 01. 2022
Gesetze:   § 150 VersVG, Art 3 AKHB 1988, § 6 IPRG, Art 16 EVÜ
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Kfz-Haftpflichtversicherung, Pauschalversicherung, Versicherungssumme, Zinsen, Kosten, Deckungskonkurs, Anrechnung, ordre public

 
GZ 2 Ob 207/20k, 25.11.2021
 
OGH: Grundsätzlich sollen bei vereinbarter Pauschalversicherungssumme Rettungskosten, Kosten zur Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung, Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren und Verzugszinsen auf die Versicherungssumme angerechnet werden, sodass die Pauschalversicherungssumme das absolute Limit der Leistung des Versicherers pro Versicherungsfall wird, das keinesfalls überschritten werden kann. § 150 Abs 2 VersVG normiert, dass dann, wenn eine Versicherungssumme bestimmt ist, der Versicherer Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, und Kosten der Verteidigung nach Abs 1 Satz 3 leg cit auch insoweit zu ersetzen hat, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Das gleiche gilt für Zinsen, die der VN infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem zu entrichten hat.
 
Die Vorbehaltsklausel der Ordre-public-Widrigkeit ist als eine systemwidrige Ausnahme nur dann anzuwenden, wenn das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maß verletzt wird, also Grundwertungen des österreichischen Rechts beeinträchtigt werden. Eine Unbilligkeit des Ergebnisses der möglichen Anwendung des ausländischen Rechts ist angesichts des Ausnahmecharakters der Ordre-public-Klausel, von der allgemein sparsamster Gebrauch zu machen ist, nicht ausreichend, um eine unerträgliche Verletzung des inländischen Rechtsempfindens bzw der tragenden Grundsätze der Bundesverfassung oder des Privatrechts zu bewirken: Die Versicherungssumme begrenzt auch nach österreichischem Recht grundsätzlich das Risiko der Versicherung. Ob diese Risikobegrenzung auch Zinsen und Kosten erfasst, die sich aus dem Bestreiten von Ansprüchen ergeben, berührt jedenfalls dann nicht Grundwertungen des österreichischen Rechts, wenn die Bestreitung nicht geradezu rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dafür besteht hier aber kein Anhaltspunkt.
 
Es verstößt daher nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das anzuwendende ausländische (hier: ungarische) Recht für den Fall eines gegen den Haftpflichtversicherer geführten Schadenersatzprozesses auch dann die Anrechnung von Verzugszinsen und Verfahrenskosten auf die Haftpflichtversicherungssumme vorsieht, wenn diese zusammen mit den übrigen Entschädigungszahlungen überschritten werden würde.
 
 

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