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Zivilrecht

OGH: Zum Kontrahierungszwang (iZm Mitbenützung des Lifts)

Der private Vermieter von Wohnungen eines einzigen Hauses hat keine den Wohnungsmarkt beherrschende monopolähnliche Stellung

04. 01. 2022
Gesetze:   § 859 ABGB, § 861 ABGB, § 1295 ABGB, § 28 WEG
Schlagworte: Kontrahierungszwang, Vertragsfreiheit, Abschlussfreiheit, Privatautonomie, Schikane, Rechtsmissbrauch, Mietrecht, Mieter, Wohnungseigentum, Mitbenützung, Lift, Aufzug

 
GZ 8 Ob 83/21w, 25.10.2021
 
OGH: Der bloße Umstand, dass ein konkreter geäußerter Vertragswunsch nur von einer bestimmten Person erfüllt werden könnte, begründet noch keine Monopolstellung mit der Folge einer Abschlussverpflichtung. Der private Vermieter von Wohnungen eines einzigen Hauses hat daher keine den Wohnungsmarkt beherrschende monopolähnliche Stellung. Liegt weder ein gesetzlich angeordneter Kontrahierungszwang vor, noch lässt er sich aus einer marktbeherrschenden Stellung des Anbieters ableiten, kann sich im privaten Bereich die Pflicht zum Abschluss eines Vertrags nur aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ergeben.
 
Die Rsp nimmt Rechtsmissbrauch nicht schon dann an, wenn ein Vertragsabschluss unbegründet, aus einer Laune oder aus persönlicher Abneigung verweigert wird. Als Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Privatautonomie gilt im Schuldrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit, also auch der Entscheidungsfreiheit, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird.
 
Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen. Wenn sich zum Vorwurf der Schikane ein Verstoß gegen besondere Treuepflichten gesellt, ist auch ein Zwang zum Vertragsabschluss in Erwägung zu ziehen. Ein Zwang ist selbst in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft aber nur dann anzunehmen, wenn ein konkret drohender Schaden vom anderen Teil abgewendet wird und die Nachteile für den Betroffenen gleichzeitig so gering sind, dass seine Verweigerungshaltung nur noch mit Schikane erklärt werden kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier ist dies schon mangels eines der Klägerin konkret drohenden Schadens nicht der Fall. Die Beurteilung des Berufungsgerichts liegt daher im Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraums.
 
 

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