Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der objektive Nutzen der Beklagten darin bestand, dass sie das Quellwasser des Klägers, das sich im Hochbehälter untrennbar mit dem Wasser aus 2 anderen Quellen vermischte, anteilig für die kommunale Wasserversorgung verwendete, begegnet keinen Bedenken
Z 1 Ob 182/21b, 12.10.2021
OGH: § 1041 ABGB setzt voraus, dass „eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist“. „Sache“ idS ist jedes vermögenswerte Rechtsgut, das einem anderen als dem Verwender ausschließlich zugeordnet ist. Die Zuweisung erfolgt va durch absolute Rechte, aber auch durch Forderungsrechte gegenüber bestimmten Personen. Es genügt, dass die Rechtsordnung eine Vermögensposition in bestimmte Richtung schützt. Entscheidend ist, wem die konkrete Nutzung vorbehalten war und ob der Verkürzte die Eingriffshandlung jedermann verbieten durfte. Gem § 3 Abs 1 lit a WRG gehört das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser (als Privatgewässer) - sofern nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen - dem Grundeigentümer. Diesem wird damit die Verfügungsmacht über „sein“ Wasser eingeräumt. Ungefasst fließendes Wasser (die Wasserwelle) entzieht sich zwar als herrenlos der Herrschaft des Eigentümers, dieser kann sich des Wassers aber bemächtigen, es nutzen und seine Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern.
Zweifellos griff hier die beklagte Gemeinde dadurch, dass sie die auf dem Grund des Klägers zutage tretende Quelle fasste und das Wasser ableitete, in das ihm gem § 3 WRG zugewiesene Verfügungsrecht ein. Davon, dass sich die Beklagte das Quellwasser als herrenloses Gut zugeeignet habe, kann schon deshalb keine Rede sein, weil sie es unmittelbar an der von ihr gefassten Quelle ableitete und dem Kläger dadurch die ihm vorbehaltene Nutzungsmöglichkeit gänzlich entzog. Dass es sich beim Quellwasser des Klägers um ein verwertbares Wirtschaftsgut handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte dafür ein Entgelt verlangte.
Die Rekurswerberin argumentiert auch, dass ihr durch den Bezug von Wasser aus der Quelle des Klägers kein objektiver Nutzen entstanden sei, weil die Schüttung zweier anderer Quellen zur Deckung des kommunalen Wasserbedarfs ausgereicht hätte. Der Begriff des „Nutzens“ iSd § 1041 ABGB ist aber weit auszulegen. Es reicht aus, dass die Verhältnisse beim Bereicherten bei vernünftiger Beurteilung verbessert wurden. Wenn das Berufungsgericht davon ausging, dass der objektive Nutzen der Beklagten darin bestand, dass sie das Quellwasser des Klägers, das sich im Hochbehälter untrennbar mit dem Wasser aus den beiden anderen Quellen vermischte, anteilig für die kommunale Wasserversorgung verwendete, begegnet dies keinen Bedenken. Ob die Beklagte damit insgesamt einen Gewinn erwirtschaftete, spielt für die Beurteilung des Nutzens iSd § 1041 ABGB keine Rolle.