Die Erkundigungspflicht würde überspannt, wollte man der Klägerin vorhalten, sie hätte bereits beim erstmaligen Auftreten eines Vertikalrisses der Fassade ein Gutachten zur Abklärung des Ursachenzusammenhangs innerhalb des Wärmedämm-Verbundsystems in Auftrag geben müssen
GZ 5 Ob 42/21v, 20.10.2021
OGH: Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Schadens und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Zwar muss dem Geschädigten der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht in allen Einzelheiten bekannt sein, er muss aber in der Lage sein, das zur Anspruchsverfolgung erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Bloße Mutmaßungen genügen nicht. Hat ein geschädigter Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Nur wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre.
Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf aber nicht überspannt werden. Es braucht deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt iS konkreter Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. Wenn die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und bei verschuldensabhängiger Haftung die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraussetzt, beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. Grundsätzlich ist er nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen. Im Einzelfall kann aber - wenn eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist - auch die Einholung eines Privatgutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden. Dem Geschädigten ist in einem solchen Fall eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen.
Das Wissen sowohl ihres Amtsleiters als auch des Hausleiters sind der klagenden Gemeinde hier zuzurechnen. Die Erkundigungspflicht der Klägerin würde aber überspannt, wollte man ihr vorhalten, sie hätte bereits beim erstmaligen Auftreten eines Vertikalrisses der Fassade sogleich ein Sachverständigengutachten zur Abklärung des Ursachenzusammenhangs innerhalb des Wärmedämm-Verbundsystems in Auftrag geben müssen.