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Fremdenrecht

VwGH: Zur Einvernahme nach § 19 AsylG 2005

Bei der Einvernahme nach § 19 AsylG 2005 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Asylwerber selbst in der Lage sind, einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten, was nicht erwartet werden kann, wenn sie auf Grund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind

03. 01. 2022
Gesetze:   § 19 AsylG 2005
Schlagworte: Einvernahme

 
GZ Ra 2020/01/0387, 17.11.2021
 
VwGH: Mit Erkenntnis vom 13. September 2021, Ra 2021/01/0090, erkannte der VwGH, dass der Gesetzgeber bei der Einvernahme nach § 19 AsylG 2005 davon ausgegangen sei, dass Asylwerber selbst in der Lage seien, einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten, was nicht erwartet werden könne, wenn sie aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder aufgrund ihres Alters dazu nicht in der Lage seien. Diese Auslegung ist auch vor dem Grundsatz, das dem Vorbringen des Asylwerbers - wie auch aus § 18 Abs 1 AsylG 2005 deutlich hervorgeht - zentrale Bedeutung zukommt, geboten. Dagegen würde eine Auslegung, wonach in jedem Fall die gesetzlichen Vertreter prozessunfähiger Asylwerber einzuvernehmen seien, der Bestimmung des § 19 Abs 2 AsylG 2005 jeden Anwendungsbereich nehmen. Eine derartige - im Ergebnis sinnlose - Regelung erlassen zu haben, könne dem Gesetzgeber des AsylG 2005 aber nicht unterstellt werden. Davon ausgehend sprach der VwGH im genannten Erkenntnis weiter aus, das BFA habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass der (in diesem Revisionsverfahren) Mitbeteiligte im Verfahren vor dem BFA keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, weshalb auch nicht zu erkennen gewesen sei, dass der Bescheid an besonders krassen bzw gravierenden Ermittlungslücken gelitten habe, die eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG rechtfertigen würden.
 
 

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