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Fremdenrecht

VwGH: Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbots (hier: ein serbischer Staatsangehöriger, ist seit seiner Geburt im Jahr 1998 in Österreich aufhältig und erhielt im Jahr 2000 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung; er wurde wegen unterschiedlicher Delikte / Verbrechen zu bedingten / unbedingten Haftstrafen verurteilt)

Gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich

03. 01. 2022
Gesetze:   § 9 BFA-VG, § 52 FPG, § 53 FPG, § 125 StGB, § 170 StGB, § 89 StGB, § 142 StGB, § 143 StGB, § 28a SMG
Schlagworte: Erlassung einer Rückkehrentscheidung, befristetes Einreiseverbot, Freiheitsstrafe, Interessenabwägung, Absehen von Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 
Z Ra 2021/21/0272, 07.10.2021
 
VwGH: Zwar sind nach der Rsp des VwGH gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nämlich weiterhin beachtlich. Angesichts der Verurteilung des Revisionswerbers sowohl wegen Suchtgifthandels als auch wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren und im Hinblick auf die festgestellten, auf hohe kriminelle Energie hindeutenden Tatumstände, durfte das VwG aber eine derart gravierende Straffälligkeit bejahen und sogar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, der es ihm ausnahmsweise erlaubte, von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers wurden auch ausreichende Feststellungen zur Rückkehrsituation in Serbien getroffen; allfällige Schwierigkeiten bei einer Integration in den dortigen Arbeitsmarkt hätte er auf Grund des großen öffentlichen Interesses an einer Verhinderung weiterer schwerer Delinquenz in Kauf zu nehmen.
 
 

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