Nähere Ausführungen im Langtext
GZ Ra 2019/07/0012, 21.10.2021
VwGH: Gem § 45 Abs 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens beim VwGH binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Der Wiederaufnahmeantrag enthält zwar keine Angaben dazu, wann der Wiederaufnahmewerber vom Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes ( behauptete Verletzung des Parteiengehör gegenüber der belBeh) Kenntnis erlangt hat. Dass die (vor dem VwG) belBeh dem Revisionsverfahren nicht beigezogen wurde, ergibt sich jedoch bereits aus dem Erkenntnis vom 28. März 2019 selbst, in dem ausdrücklich angeführt wurde, dass die Entscheidung „gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren“ erfolgte. Der Wiederaufnahmewerber bzw dessen Vertreter erlangten davon also mit der Zustellung des Erkenntnisses - hier am 8. Mai 2019 - Kenntnis.
Der erst mehr als zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Wiederaufnahmeantrag erweist sich somit als verspätet.