Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem VwGH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde
GZ Ra 2019/07/0012, 21.10.2021
VwGH: Gem § 45 Abs 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem VwGH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde.
Wie sich aus dem Erkenntnis vom 28. März 2019 ausdrücklich ergibt, erfolgte die Abweisung der Revision gem § 35 VwGG, weil bereits der Inhalt der Revision erkennen ließ, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag. In einem solchen Fall sieht das Gesetz eine Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ vor. Die Beiziehung der anderen Parteien - darunter die belBeh vor dem VwG - ist hingegen nur dann nach § 36 VwGG im Rahmen eines vom VwGH einzuleitenden Vorverfahrens vorgeschrieben, wenn sich eine außerordentliche Revision zur weiteren Behandlung als geeignet erweist. Die vorgebrachte Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör liegt damit nicht vor.
Damit kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein Wiederaufnahmewerber überhaupt die Nichtgewährung von Parteiengehör gegenüber einer anderen Partei als Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 Z 4 VwGG geltend machen kann. Es muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, dass dem Antrag jegliche Ausführungen dazu fehlen, warum anzunehmen wäre, dass das Erkenntnis im Fall der Anhörung der (vor dem VwG) belBeh anders gelautet hätte.