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Verfahrensrecht

VwGH: Ergänzende / abweichende Beweiswürdigung durch VwG

Will das VwG von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - sogar ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen; dies gilt gleichsam für den Fall, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Verfahren vor dem VwG strittig ist

03. 01. 2022
Gesetze:   § 24 VwGVG, § 45 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, ergänzende / abweichende Beweiswürdigung, mündliche Verhandlung

 
GZ Ra 2021/08/0073, 20.10.2021
 
VwGH: Nach § 24 Abs 1 VwGVG hat das VwG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem § 24 Abs 4 VwGVG kann das VwG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
 
Nach stRsp des VwGH gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
 
Das VwG hat, wenn es eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt, eine solche ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung durchzuführen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass das VwG die von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel anders als diese würdigt und aufgrund dieser von jener der Verwaltungsbehörde abweichenden Beweiswürdigung andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Will das VwG von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - sogar ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen. Dies gilt gleichsam für den Fall, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Verfahren vor dem VwG strittig ist.
 
Im vorliegenden Fall lagen hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor und hätte das VwG, wie die Revision zutreffend aufzeigt, nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Sachverhaltsannahmen des AMS abgehen dürfen.
 
 

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