Der Beklagte behauptete gegenüber Medienvertretern, die Klägerin habe eine gerichtlich strafbare Vorteilsgewährung iSd § 309 StGB begangen, weil sie mit J***** einen Schenkungsvertrag samt Nebenvereinbarungen geschlossen habe; wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon ausgingen, dass die angeführten Verträge zwar einen (wirtschaftlichen und sportlichen) Reflex auf Pferdesportvereine hätten, dass aber ein Vereinsverhältnis nicht „Wurzel“ des Rechtsstreits wäre, weil weder die Vertragsschlüsse noch die Weiterleitung der „Sachverhaltsdarstellung“ an Medienvertreter etwas mit einer Vereinsmitgliedschaft irgendeiner am Sachverhalt beteiligten Person etwas zu tun hätten, ist dies nicht zu beanstanden
GZ 6 Ob 166/21m, 20.10.2021
OGH: Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch Ansprüche nach § 1330 ABGB Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sein können. Allerdings betraf die E 6 Ob 194/09m einen Fall, in dem der Beklagte als Präsident eines Sportvereins über den Kläger als Mitglied desselben Sportvereins gegenüber anderen Vereinsmitgliedern wiederholt unwahre, herabsetzende und kreditschädigende Behauptungen erhoben und ihn eines vereinsschädigenden Verhaltens bezichtigt hatte. Im vorliegenden Fall behauptete der Beklagte gegenüber Medienvertretern, die Klägerin habe eine gerichtlich strafbare Vorteilsgewährung iSd § 309 StGB begangen, weil sie mit J***** einen Schenkungsvertrag samt Nebenvereinbarungen geschlossen habe. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon ausgingen, dass die angeführten Verträge zwar einen (wirtschaftlichen und sportlichen) Reflex auf Pferdesportvereine hätten, dass aber ein Vereinsverhältnis nicht „Wurzel“ des Rechtsstreits wäre, weil weder die Vertragsschlüsse noch die Weiterleitung der „Sachverhaltsdarstellung“ an Medienvertreter etwas mit einer Vereinsmitgliedschaft irgendeiner am Sachverhalt beteiligten Person etwas zu tun hätten, ist dies nicht zu beanstanden. Zutreffend gingen die Vorinstanzen daher davon aus, dass im vorliegenden Fall keine (temporäre) Unzulässigkeit des Rechtswegs gem § 8 Abs 1 VerG wegen Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs vorliegt.