Wenn der Verbraucher (nur) an der Nebenware Interesse hat und für die damit verbundene Ersparnis auch zum Bezug der Hauptware bereit ist, handelt er höchst rational; dass sich der Verbraucher dazu aus „sachfremden“, also nicht in der Qualität der Hauptware liegenden Gründen entscheidet, schadet für sich noch nicht
GZ 4 Ob 139/21a, 22.09.2021
OGH: In Abkehr von der älteren Rsp begründet nach der (vom Schrifttum gebilligten) neueren Jud des Senats der Umstand, dass bei einem „kopflastigen Vorspannangebot“ die Ersparnis bei der Nebenware höher ist als der Preis der Hauptware, für sich allein nicht die Unlauterkeit dieser verkaufsfördernden Maßnahme. Solche Angebote können ohne Hinzutreten weiterer Umstände (Elemente der Druckausübung) nicht unter den Tatbestand der aggressiven Geschäftspraktik fallen, wobei Zugaben und Vorspannangebote grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG vor. Insbesondere ist die Geschäftspraktik an sich nicht geeignet, eine rationale Entscheidung des Verbrauchers auszuschließen. Wenn der Verbraucher (nur) an der Nebenware Interesse hat und für die damit verbundene Ersparnis auch zum Bezug der Hauptware bereit ist, handelt er sogar höchst rational. Dass sich der Verbraucher dazu aus „sachfremden“, also nicht in der Qualität der Hauptware liegenden Gründen entscheidet, schadet für sich noch nicht. Es ist zweifelhaft, den Unlauterkeitsvorwurf (allein) darauf zu stützen, dass die Maßnahme den alleinigen Zweck gehabt hätte, kurzfristig die Auflage zu steigern.
Auch in jüngeren Entscheidungen zu Koppelungsangeboten (4 Ob 28/14t [Koppelung eines langfristig gebundenen Finanzprodukts mit hochwertigem Smartphone oder Tabletcomputer]; 4 Ob 100/13d [Zugabe eines hochwertigen Mobiltelefons zu einem Versicherungsprodukt mit langfristiger Bindung]) wurde darauf verwiesen, dass die Zugabe beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene hohe Aufmerksamkeit aufwendet, nicht dazu führt, dass er sich unter Ausschluss rationaler Erwägungen für ein Produkt entscheidet.
Die Vorinstanzen sind bei Beurteilung der beanstandeten Ankündigung von den referierten Grundsätzen der Jud nicht abgewichen. Das betrifft insbesondere auch den Vorwurf des Verstoßes gegen § 1a UWG, der bereits in der E 4 Ob 129/13v ausdrücklich verneint wurde.