§ 37 Abs 1 KartG ist dahin auszulegen, dass im Fall einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Rechtsmittelentscheidung des KOG nur die Entscheidung des KOG und nicht jene des Kartellgerichts zu veröffentlichen ist; diese Entscheidung ist (abgesehen von sich aus § 37 Abs 2 KartG ergebenden Veränderungen) grundsätzlich unverändert zu publizieren und kann daher gegebenenfalls auch sonst nicht der Veröffentlichungspflicht unterfallende aufhebende Teile umfassen
GZ 16 Ok 2/21m, 08.11.2021
OGH: § 37 Abs 1 KartG ist dahin auszulegen, dass im Fall einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Rechtsmittelentscheidung des KOG nur die Entscheidung des KOG und nicht jene des Kartellgerichts zu veröffentlichen ist. Diese Entscheidung ist (abgesehen von sich aus § 37 Abs 2 KartG ergebenden Veränderungen) grundsätzlich unverändert zu publizieren und kann daher gegebenenfalls auch sonst nicht der Veröffentlichungspflicht unterfallende aufhebende Teile umfassen.