§ 1 Abs 1 iVm Abs 4 KuKuSpoSiG ist dahin auszulegen, dass der Veranstalter nach dem COVID-19-bedingten Entfall einer mehrtägigen Kunst-, Kultur- oder Sportveranstaltung, für die auch Tagestickets gekauft werden konnten, für jeden einzelnen Veranstaltungstag einen Gutschein bis zu 70 EUR begeben kann und nur das über diesen Betrag pro Veranstaltungstag hinausgehende (anteilige) Entgelt bar rückzuerstatten hat
GZ 10 Ob 20/21w, 19.10.2021
OGH: § 1 Abs 1 iVm Abs 4 KuKuSpoSiG ist dahin auszulegen, dass der Veranstalter nach dem COVID-19-bedingten Entfall einer mehrtägigen Kunst-, Kultur- oder Sportveranstaltung, für die auch Tagestickets gekauft werden konnten, für jeden einzelnen Veranstaltungstag einen Gutschein bis zu 70 EUR begeben kann und nur das über diesen Betrag pro Veranstaltungstag hinausgehende (anteilige) Entgelt bar rückzuerstatten hat.