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Zivilrecht

OGH: Nachehelicher Unterhalt nach Billigkeit gem § 68a EheG (iZm Wohnen in einem Pflegeheim)

Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe nur dann als sein Eigeneinkommen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz weder eine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers noch eine „aufgeschobene“ Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht; dies gilt auch für Unterhaltsansprüche nach § 68a EheG

28. 12. 2021
Gesetze:   § 68a EheG
Schlagworte: Eherecht, nachehelicher Unterhalt nach Billigkeit, Wohnen im Pflegeheim, Sozialhilfe, Eigeneinkommen

 
GZ 4 Ob 109/21i, 22.09.2021
 
OGH: Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen.
 
Durch § 68a Abs 2 EheG soll der Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein, wenn ihm aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann.
 
Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rsp geltenden Prozentsätze nach § 68 EheG (Billigkeitsunterhalt) und § 66 EheG (Unterhalt bei zumindest überwiegendem Verschulden des unterhaltspflichtigen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe) von 15 bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt nach § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll; von dem so ermittelten Grundbetrag sind allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen.
 
Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Heranziehung des Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Ermittlung der Höhe des Unterhalts nach § 68a EheG. Die Heranziehung dieses Richtwerts durch das Berufungsgericht ist allerdings nicht zu beanstanden, entspricht es doch der stRsp, (sogar) zur Bemessung des notdürftigen oder billigen Unterhalts nach § 73 EheG diesen Richtsatz heranzuziehen, zumal dieser ohnehin nur zur Deckung des Existenzminimums reicht. Es ist daher von einem „notdürftigen Unterhalt“ des Klägers von (derzeit) monatlich rund 1.000 EUR auszugehen.
 
Der Kläger lebt im Pflegeheim, wird dort mit Wohnraum und Essen versorgt und muss sich selbst Toiletteartikel, Rauchwaren, Kleidung, Friseurbesuche, Bücher, Zeitschriften oder jegliche Einkäufe und Aktivitäten außerhalb des Heimbetriebs kaufen bzw bezahlen. Dass die Vorinstanzen diese Sozialhilfe (Wohnen, Essen) nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt haben, ist nicht zu beanstanden:
 
Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe nur dann als sein Eigeneinkommen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz weder eine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers noch eine „aufgeschobene“ Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht. Dies gilt auch für Unterhaltsansprüche nach § 68a EheG.
 
Nach der klaren Regelung des § 38 Abs 1 NÖ Sozialhilfegesetz ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückzahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers vorgesehen. Dass die im Rahmen der Betreuung des Klägers im Pflegeheim erbrachten Leistungen von den Vorinstanzen nicht auf dessen Eigeneinkommen unterhaltsmindernd angerechnet wurden, findet damit Deckung in der aufgezeigten Rsp.
 
Wenn der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG gemäß der Rsp (siehe oben) in einem Bereich von 15 bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln ist und die Vorinstanzen im konkreten Einzelfall dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag im Ausmaß von rund 15 % des Nettoeinkommens der Beklagten zuerkannten, so liegt darin in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
 
 

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