Home

Zivilrecht

OGH: Mangelnde Geschäftsfähigkeit des VN – zur Frage, ob die Berufung des Versicherers auf die Ausschlussfrist des Art 7.7 AUVB gegen Treu und Glauben verstößt

Die nach Treu und Glauben zu entscheidende Frage, ob der Kläger aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung seinen Anspruch auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an geltend machen konnte, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab

28. 12. 2021
Gesetze:   Art 7.7 AUVB, § 21 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Invalidität, Neubemessung, Ausschlussfrist, mangelnde Geschäftsfähigkeit, Treu und Glauben

 
GZ 7 Ob 167/21s, 18.10.2021
 
OGH: Art 7.7 AUVB beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. Wird eine Ausschlussfrist versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch. Der Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben ist. Die durch Setzung einer Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht (in aller Regel) eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bezwecken.
 
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des Art 7.7 AUVB gegen Treu und Glauben verstößt.
 
Der Fachsenat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Berufung des Versicherers auf den Ablauf einer Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Dies kommt insbesondere in Fällen in Betracht, in denen der Versicherer ein Verhalten gesetzt hat, durch welches der Versicherungsnehmer veranlasst wurde, seine Forderungen nicht fristgerecht geltend zu machen.
 
Die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs soll hier nach den Behauptungen des Klägers zwar nicht am Verhalten des Versicherers, sondern in seiner mangelnden Geschäftsfähigkeit (nunmehr: Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit) gelegen sein, die ihn daran gehindert haben soll, seine (allfälligen) Ansprüche verfolgen zu können.
 
Zu dieser Frage hat der OGH bereits zu 7 Ob 47/19s dahin Stellung genommen, dass solche Personen den besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs 1 ABGB) genießen. § 21 Abs 1 ABGB enthält nicht bloß eine programmatische Erklärung, die erst ihrer Konkretisierung durch andere gesetzliche Bestimmungen bedürfte. Vielmehr wird damit ganz generell der hohe Rang des Schutzinteresses nicht voll handlungsfähiger Personen festgelegt und eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für schutzberechtigte Personen angeordnet, die va vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen. Gerade gegenüber solchen schutzberechtigten Personen widerspricht die Berufung auf eine Ausschlussfrist ganz evident dem Grundsatz von Treu und Glauben. Entscheidungswesentlich ist dabei, ob die Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistung für dauernde Invalidität – dort: innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an – sowohl für den Versicherten als auch den Versicherungsnehmer tatsächlich an einer nach dem Unfall vorgelegenen geistigen Beeinträchtigung des Versicherten scheiterte.
 
Die nach Treu und Glauben zu entscheidende Frage, ob der Kläger aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung seinen Anspruch auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an geltend machen konnte, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Im vorliegenden Fall bestand innerhalb der vier Jahre keine durchgehende depressive Phase beim Kläger, während der seine Fähigkeiten herabgesetzt waren. Vielmehr konnten durch Medikation und Therapien wiederholt – wenn auch zum Teil kurze – Phasen von Tagen, Wochen und Monaten erreicht werden, in denen sich die Stimmung und der Antrieb des Klägers zum Teil vollkommen normalisierten bzw in denen er keine Symptome aufwies, in denen er keinen Einschränkungen unterlag und in denen er insbesondere auch mit der Beklagten eine umfangreiche versicherungsbezogene Korrespondenz führte. Wenn die Vorinstanzen daher im konkreten Einzelfall davon ausgingen, dass der Antrag auf Neubemessung binnen vier Jahren ab Unfalltag nicht an einer nach dem Unfall vorgelegenen geistigen Beeinträchtigung des Klägers gescheitert sei und daher die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des Art 7.7 AUVB nicht Treu und Glauben widerspreche, stellt dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at