Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur unlauteren Rufausbeutung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG

Das Anlehnen an eine fremde Leistung und das Ausnutzen eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich; es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 Abs 1 Z 1 UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, Rufausbeutung

GZ 17 Ob 14/10y, 16.02.2011
OGH: Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung wird nur gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Dabei ist das Anlehnen an eine fremde Leistung und das Ausnutzen eines guten Rufs nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte dafür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen und die - meist nahe liegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. Jedenfalls erforderlich ist aber eine gewisse Ähnlichkeit, die zu Assoziationen mit dem Produkt des Mitbewerbers führt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at